Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung der Vaterschaft bei bestehender Ehe
Leitsatz (amtlich)
Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine Sperrwirkung gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei fortbestehender Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen. Als Familienname kommt allein der Name der Kindsmutter oder der ihres Ehemannes als rechtlichem Vater in Betracht.
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Entscheidung vom 19.02.2018; Aktenzeichen 44 III 43/17) |
AG Darmstadt (Entscheidung vom 19.02.2018; Aktenzeichen 44 III 44/17) |
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden dahingehend abgeändert, dass der jeweilige letzte Berichtigungsvermerk lautet:
Das Kind führt noch keinen Familiennamen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: Jeweils 5000 EURO
Gründe
I. Die Standesamtsaufsichtsbehörde hat unter dem 11. September 2017 bei dem Amtsgericht die Berichtigung der beiden eingangs genannten Einträge im Geburtenregister beantragt und hierzu folgenden Sachverhalt unterbreitet:
Die beiden Kinder A und B Nachname1 wurden am XX.XX.2003 bzw. XX.XX.2005 in Stadt1 geboren. Die Kindesmutter, die ursprünglich aus Marokko stammt, war bei den Geburten der beiden Kinder bereits deutsche Staatsangehörige. Sie gab bei den Geburten jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Die Vaterschaft für die beiden Kinder wurde von dem X, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und geboren am XX.XX.1978 in Stadt2, jeweils kurz nach den Geburten durch Erklärung vor dem Standesamt in Stadt1 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt. Zugleich wurde durch die Kindesmutter mit Zustimmung des Anerkennenden jeweils die Erklärung abgegeben, dass die Kinder den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters "X" führen. Dementsprechend wurde X, der zwischenzeitlich am XX.XX.2012 verstorben ist, jeweils als Vater der beiden Kinder im Geburtenregister eingetragen.
Im August 2016 wurde dem Standesamt im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung von dem Beteiligten zu 2 eine Eheurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser bereits am 26. Juli 2001 in Stadt3/Marokko die Ehe mit der Kindesmutter, die damals ebenfalls noch marokkanische Staatsangehörige war, geschlossen hatte.
Die Standesamtsaufsicht hat in ihrem Antrag ausgeführt, diese wirksame Eheschließung entfalte gemäß § 1594 Abs. 2 BGB eine Sperrwirkung hinsichtlich der Vaterschaftsanerkenntnisse, so dass die Geburteneinträge bezüglich des Kindesvaters zu berichtigen seien. Außerdem fehle es bisher an einer wirksamen Namensbestimmung durch die Kindeseltern.
Nach Anhörung bestellte sich für die Kindesmutter zwar unter dem 30. Oktober 2017 ein Rechtsanwalt, der jedoch trotz gewährter Fristverlängerung letztlich eine Stellungnahme nicht abgab.
Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 19. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht zu den beiden Geburtseinträgen der Kinder jeweils die Anbringung des folgenden Berichtigungsvermerks an:
"Nichtbestehen der Vaterschaft des X.
Vater des Kindes ist Y.
Das Kind führt noch keinen Vor- und Familiennamen."
Gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse legte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte unter dem 23. März 2018 jeweils für die betroffenen Kinder im Auftrag der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 als gesetzliche Vertreter vorsorglich und fristwahrend Beschwerde ein nur betreffend die letzte Anordnung, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 wurde darauf verwiesen, dass seit März 2018 Vaterschaftsanfechtungsklagen der Kinder gegen den Beteiligten zu 2 bei dem Amtsgericht Stadt1 anhängig seien, deren Bearbeitung sich jedoch wegen der notwendigen Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie Personalmangels des Gerichts verzögere. Die Kinder führten nach wie vor den Familiennamen des biologischen Vaters, der auch beibehalten werden solle. Es werde deshalb beantragt, die hiesigen Verfahren wegen Vorgreiflichkeit der Vaterschaftsanfechtung nach §§ 148, 152 ZPO auszusetzen.
Die Amtsrichterin hat den Beschwerden jeweils mit Beschlüssen vom 19. Juni 2018 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, eine Vorgreiflichkeit sei nicht gegeben, da das Geburtenregister die Rechtsverhältnisse zu bestimmten Zeitpunkten aufzeige und durch Folgebeurkundungen bei Veränderungen ergänzt werden könne.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat unter dem 22. Juni 2018 Kopien der Reisepässe, Schulzeugnisse und Sporturkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Kinder dort jeweils unter dem Familiennamen X geführt werden.
II. Die Beschwerden der beiden von den Geburtseinträgen betroffenen Kinder sind nach §§ 48, 51 PStG, 58, 63, 64 FamFG zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurden.
Inhaltlich wurden die Beschwerden in zulässiger Weise auf die in den beiden Berichtigungsanordnungsbeschlüssen enthaltenen und a...