Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 316 F 333/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der Vater des im Rubrum genannten minderjährigen Kindes und begehrt Umgang mit seinem Kind. Mit der Kindesmutter führte er nur für kurze Zeit eine außereheliche Beziehung, die unmittelbar vor der Geburt beendet worden war. Ausweislich der getroffenen Feststellungen des damals zuständigen Familiengerichts bei dem AG Heidelberg kam es in der Folgezeit zu erheblichen Belästigungen der Kindesmutter durch den Kindesvater, wie nächtlichen Anrufen, Klingeln an der Wohnungstür, Zerstörung der Wohnungstür und des Briefkastens sowie des Fahrrads sowie unerlaubten Eindringens in die Wohnung. Auch kam es jedenfalls zu einem tätlichen Angriff gegen einen Bekannten der Mutter. Der Kindesvater ist deshalb auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und es erging gegen ihn seinerzeit am 30.1.2008 auch eine Verfügung nach § 1 GewSchG zum Schutz der Kindesmutter (AG Heidelberg, 30 C ...). Durch Vergleich vom 8.7.2008 (AG Heidelberg, 37 F..) wurde dem Beschwerdeführer alle 14 Tage ein betreutes Umgangsrecht von 1,5 Stunden gewährt, der in der Folge über einen Zeitraum bis Anfang 2011 - mit Unterbrechungen - vom Kinderschutzbund im Rahmen einer Maßnahme nach § 18 SGB VIII durchgeführt wurde. Gleichwohl kam es während dieses Zeitraums und auch danach zu mehreren weiteren, vom Beschwerdeführer veranlassten kindschaftsrechtlichen Verfahren in Bezug auf das Sorge- und Umgangsrecht sowie auch zu zahlreichen Zwangsgeldverfahren gegen die Kindesmutter. Im Oktober 2009 wurde der Umgang des Kindesvaters wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber den Mitarbeitern des Kinderschutzbundes vorübergehend ausgesetzt und dessen Fortführung von der Teilnahme des Kindesvaters an einem Anti-Aggressionstraining abhängig gemacht. Dieses hatte der Kindesvater in der Folgezeit absolviert und es kam zu einer Fortführung der begleiteten Umgangskontakte. Mit Eingabe vom 30.10.2009 begehrte der Kindesvater bei dem AG Heidelberg (37 F ...) die Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte, was von der Kindesmutter abgelehnt wurde. In dem damaligen Verfahren wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Kindesvater eingeholt. Die sachverständige Fachärztin für Psychiatrie X. kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 17.10.2010 zum Ergebnis, dass der Kindesvater an einer paranoiden Schizophrenie leide, die grundsätzlich nicht heilbar sei, aber durch Einsatz von Neuroleptika oder Antipsychotika besserbar sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vom Senat beigezogene Gutachten der Sachverständigen X vom 17.1.2010 in der Beiakte des AG Heidelberg, 37 F ... Mit Beschluss vom 23.3.2010 wies das AG Heidelberg den Antrag des Kindesvaters auf Anordnung von unbetreuten Umgangskontakten mit seinem Kind zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde ein, die vom OLG Karlsruhe (Az. 16 UF 106/10) mit Beschluss vom 9.9.2010 zurückgewiesen wurde, da sich aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens ein unbegleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind nicht vereinbaren lasse. Mit Schreiben vom 4.1.2011 teilte der Deutsche Kinderschutzbund Heidelberg dem Familiengericht mit, dass der begleitete Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind bis auf weiteres ausgesetzt worden sei, da der Kindesvater sich trotz wiederholter Aufforderung nicht an die im Rahmen des begleiteten Umgangs geltenden Regeln gehalten habe und insbesondere unangemessene Äußerungen gegenüber den Umgangsbegleiterinnen und dem Kind getätigt habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Deutschen Kinderschutzbundes vom 4.1.2011 in der beigezogenen Akte, AG Offenbach 316 F ... Seitdem kam es zu keinen weiteren Umgangskontakten des Beschwerdeführers mit seinem Kind. Das an das AG Offenbach zu 316 F ... abgegebene Verfahren des AG Heidelberg AZ. 37 F ... wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Offenbach vom 16.11.2012 - aus hier nicht bekannten Gründen - für "erledigt erklärt" und Einvernehmen darüber erzielt, dass in einem neu einzuleitenden Umgangsverfahren ein neuerliches psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Kindesvater einzuholen sei.
Im hiesigen Verfahren wurde sodann aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.2.2012 der Sachverständige Dr. E. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Regelung des Umgangs beauftragt. Nachdem der Beschwerdeführer zu zwei angesetzten Explorationsterminen bei dem Sachverständigen Dr. E. nicht erschienen war, verweigerte der Beschwerdeführer eine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens. Daraufhin ordnete das AG mit Beschluss vom 26.4.2013 an, dass der Kindesvater in Anwesenheit des Sachverständigen Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2013 angehört werden und der Sac...