Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz für rechtswidrige Fällung eines Baums
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 22.11.2011; Aktenzeichen 1 O 370/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 37.788,50 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in O1; die Beklagten sind die Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wegen der Fällung und Entfernung mehrerer ehemals auf dem Grundstück der Klägerin befindlicher Bäume (Birken).
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.788,50 EUR nebst 5,0 Zinspunkte über Basiszins seit 15.7.2011 auf 15.800 EUR, 5,0 Zinspunkte über Basiszins seit 15.7.2011 auf 21.988,50 EUR zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin das aus der Fällung der Birkenbäume auf dem Grundstück der Klägerin in der Straße1 in O1 entstandene Brennholz an die Klägerin herauszugeben und
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) hat den Klageantrag zu 2) im ersten Rechtszug anerkannt.
Im Übrigen haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat mit am 22.11.2011 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt (Bl. 42 - 46 d.A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des vom Beklagten zu 2) herausverlangten - aus der Fällung des Baumes entstandenen - Brennholzes gemäß dem Teilanerkenntnis des Beklagten zu 2) stattgegeben und den Schadensersatzanspruch der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO an sich statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung, verfolgt die Klägerin im zweiten Rechtszug ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.788,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.7.2011 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Darmstadt zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug nimmt der Senat auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 1.2.2012 (Bl. 77 - 83 d.A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 24.2.2012 (Bl. 87 - 90 d.A.) Bezug.
Hinsichtlich der vom Senat im zweiten Rechtszug getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zusätzlich auf den Hinweisbeschluss vom 5.2.2014 (Bl. 91 - 102 d.A.) verwiesen.
II. Die Berufung der Klägerin war im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO sind ebenfalls gegeben, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nimmt der Senat zunächst auf den Inhalt seines ausführlich begründeten Hinweisbeschlusses vom 5.2.2014 (dort II. Seite 4 - 11; Bl. 94 - 102 d.A.) Bezug.
Die Stellungnahme der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 13.3.2014 (Bl. 124 - 128 d.A.) gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner im Hinweisbeschluss bereits dargelegten Auffassung abzuweichen.
Die Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss des Senats stellt im Wesentlichen eine Wiederholung und Vertiefung der bereits mit der Berufungsbegründung gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rügen und Einwendungen dar.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihre Klage sei schlüssig und das LG habe in Verkennung d...