Leitsatz (amtlich)
Bei der dem Ausgleichsberechtigten eines extern zu teilenden Anrechts gemäß § 222 Abs. 1 FamFG zu setzenden Frist für die Wahl eines Zielversorgungsträgers handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine den Anforderungen der §§ 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG genügende Ausübung des Wahlrechts ist auch nach Fristablauf zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren getroffen wird und die Beschwerde überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt worden ist. Die Fristversäumung ist dann bei der Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu berücksichtigen (Anschluss an KG FamRZ 2014, 1114; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1167; OLG Nürnberg, FamRZ 2017, 873).
Normenkette
FamFG § 222 Abs. 1-2; VersAusglG § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Aktenzeichen 615 F 655/17) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X (Ziffer 7 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X zu Gunsten des Antragstellers auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Y ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 3.759,24 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 3,08 Prozent p.a. für die Zeit vom 1.7.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.344,- Euro.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 25.7.2017 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 17.6.2011 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin und führte den Versorgungsausgleich durch. Dabei ordnete es die externe Teilung des Anrechts der betrieblichen Altersversorgung der Antragsgegnerin bei der X mit einem Ausgleichswert von 3.759,24 Euro zu Gunsten der Versorgungsausgleichskasse an. Zuvor hatte es den Antragsteller mit Verfügung vom 14.9.2017, dem Antragsteller zugestellt am 27.9.2017, aufgefordert bis zum 31.10.2017 eine Zielversorgung für die von der X verlangte externe Teilung zu benennen und das Einverständnis des Zielversorgungsträgers mit der externen Teilung nachzuweisen. Nachdem der Antragsteller zunächst die Z als Zielversorgungsträger benannte hatte, ohne deren Einverständnis mit der externen Teilung nachzuweisen, benannte er auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 9.11.2017 die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger - erneute ohne Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des nun benannten Zielversorgungsträgers. Obwohl das Amtsgericht ihn mit richterlicher Verfügung vom 7.1.2018 erneut auf das Erfordernis eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers hinwies, legte der Antragsteller einen solchen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21.8.2018 nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Antragsteller am 7.9.2018 zugestellte Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner am 19.9.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren nach einer externen Teilung des Anrechts bei der X zu Gunsten seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter und hat mittlerweile ein auf den 27.8.2018 datiertes Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Z vorgelegt, mit welchem diese sich mit der begehrten externen Teilung einverstanden erklärt.
Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie haben sich nicht zur Sache geäußert.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 und 2 FamFG ist das vom Ausgleichsberechtigten im Falle eines berechtigten Verlangens des Versorgungsträgers nach einer externen Teilung auszuübende Wahlrecht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist unter Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers mit der vorgesehenen Teilung auszuüben. Ein Nachweis des Einverständnisses ist lediglich dann entbehrlich, wenn eine externe Teilung zu Gunsten der in § 15 Abs. 5 VersAusglG für den Fall des Unterbleibens der Ausübung des Wahlrechts benannten Zielversorgungsträgers erfolgen soll, also bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der Versorgungsausgleichskasse, bei allen übrigen Anrechten zu Gunsten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Während einhellig die Auffassung vertreten wird, ein wirksam ausgeübtes Wahlrecht binde den Ausgleichsberechtigten und könne von dies...