Leitsatz (amtlich)
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann im Falle der externen Teilung noch im Beschwerdeverfahren die Wahl eines Zielversorgungsträgers wirksam ausüben (§§ 15 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG), auch wenn bereits in der ersten Instanz eine Frist zur Auswahl eines Zielversorgungsträgers gesetzt worden ist und diese versäumt wurde (Anschluss an OLG Frankfurt Beschluss vom 29.05.2019 - 4 UF 163/18 - FamRZ 2020, 680).
Normenkette
FamFG § 222 Abs. 2; VersAusglG §§ 14, 15 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Tettnang (Beschluss vom 05.03.2021; Aktenzeichen 2 F 225/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 05.03.2021 in Ziffer 2 - Absatz 2 - der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der MTU Friedrichshafen GmbH (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.256,00 EUR auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.05.2020, begründet. Die MTU Friedrichshafen GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,84 % Zinsen seit dem 01.06.2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bezahlen.
Im Übrigen berührt das Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung nicht.
2. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,00 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 16.08.2002 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 22.06.2020 zugestellt. Während der Ehezeit (01.08.2002 bis 31.05.2020) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben besitzt der Antragsteller Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der MTU Friedrichshafen GmbH. Diese hatte mit Auskunftsschreiben vom 07.09.2020 mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil 34.512,00 EUR betrage und als Ausgleichswert 17.256,00 EUR vorgeschlagen.
Außerdem wurde die Durchführung der externen Teilung gewünscht.
Der Ehefrau wurde zur Benennung eines Zielversorgungsträgers ihrer Wahl eine Frist bis zum 06.01.2021 gesetzt. Die Antragsgegnerin wählte als Zielversorgungsträger die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, bei der sie ein Rentenkonto unterhält.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2021 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden die jeweiligen Anwartschaften der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig wechselseitig übertragen. Im Wege der externen Teilung ist das betriebliche Anrecht des Antragstellers in Höhe von 17.256,00 EUR zu Gunsten der Antragsgegnerin in der Versorgungsausgleichskasse begründet worden, da keine Zustimmungserklärung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vorgelegen hatte.
Gegen die ihr am 15.03.2021 zugestellte Entscheidung legte die Antragsgegnerin am 12.04.2021 Beschwerde ein und beantragt im Hinblick auf die durchzuführende externe Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der MTU Friedrichshafen GmbH, als Zielversorgungsträger die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg aufzunehmen. Zeitgleich ist das entsprechende Einverständnis der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 31.03.2021 zur Akte gereicht worden.
Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Einwände wurden nicht erhoben.
II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 und 2 FamFG ist das vom Ausgleichsberechtigten im Falle der externen Teilung auszuübende Wahlrecht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist unter Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers mit der vorgesehenen Teilung auszuüben.
Vorliegend hat die MTU Friedrichshafen GmbH als Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts des Antragstellers die externe Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG verlangt.
Die Antragsgegnerin übte zwar ihr Wahlrecht innerhalb der ihr vom Amtsgericht gesetzten Frist bis zum 06.01.2021 gemäß § 15 VersAusglG dahingehend aus, dass Zielversorgung die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sein sollte.
Bis zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz brachte die Antragsgegnerin jedoch nicht das nach § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Einverständnis der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bei. Somit fehlte es an einer wirksamen Ausübung der Wahl des Zielversorgungsträgers.
Ob die wirksame Wahl eines Zielversorgungsträgers trotz versäumter Fristsetzung in der ersten Instanz auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zwar hat der...