Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Vormerkung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückauflassung besichert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung der Eintragung einer Vormerkung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückauflassung, der nicht vererblich und übertragbar ist, besichert, kann auch dann, wenn die vereinbarte Bedingung nicht mehr eintreten kann, nur dann gelöscht werden, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder dessen Versterben in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist.

2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Aufladung einer solchen Vormerkung mit einem unter eine andere aufschiebende Bedingung gestellten Rückauflassungsanspruch erfolgt ist.

 

Normenkette

BGB § 883; GBO §§ 18-19, 22, 29

 

Verfahrensgang

AG Idstein (Verfügung vom 09.12.2021)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 EUR (Mindestwert) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Voreingetragen war der Vater der Antragstellerin, Herr Vorname1 A (im Folgenden auch: der Erblasser). Die Eintragung der Antragstellerin erfolgte ausweislich des Grundbuchinhalts aufgrund eines Testaments des Erblassers vom 03.01.1990 (in beglaubigter Kopie Bl. 5/2 d. A.) am 11.12.2020.

Der voreingetragene Erblasser hatte seinerseits den Grundbesitz aufgrund eines Grundstücksschenkungsvertrags (UR-Nr. ... des Notars C in Stadt1 / X) vom 28.12.1989 von seinen Eltern, den Eheleuten Vorname2 A und Vorname3 A, geborene B, erworben.

Nach § 2 jenes Vertrages sollte das Grundstück auf die Schenker zurückfallen, wenn der Erwerber Vorname1 A vor diesen kinderlos versterben sollte. Der Erbe nach Vorname1 A sollte verpflichtet sein, die Rückauflassung an die Schenker zu erklären. Beim Tode beider Schenker sollte das Recht hingegen als aufgehoben gelten und der Erblasser frei in seiner Verfügungsbefugnis sein.

Unter § 5 des Vertrags erklärten die Vertragsbeteiligten die Auflassung des Grundstücks und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs.

Die Urkundsbeteiligten beantragten und bewilligten gemäß § 6 des Vertrags weiterhin zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung nach dessen § 2 die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Schenker als Gesamtberechtigte im Grundbuch. Zu diesem Recht sollte weiter der Vermerk eingetragen werden, dass zu dessen Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten ausreichend und genügend sein solle.

Gemäß der vorgenannten Bewilligung ist in Abteilung II des betroffenen Grundbuchs unter der dortigen lfd. Nummer 1 eine bedingte Auflassungsvormerkung für beide Eltern des Erblassers als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) eingetragen worden. Die Eintragung einer Löschungserleichterung ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 30.11.2021 (Bl. 7/- d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, beantragte die Antragstellerin bei dem Grundbuchamt die Löschung jener Auflassungsvormerkung.

Sie führte dazu im Wesentlichen aus, das Grundstück sei aufgrund der Urkunde vom 28.12.1989 von ihren Großeltern auf ihren Vater übertragen worden. Gemäß § 6 i. V. m. § 2 jener Urkunde sei die Vormerkung der Rückauflassung für den Fall eingetragen worden, dass der Erblasser kinderlos vor seinen Eltern versterben sollte.

Da aber der Erblasser am XX.XX.2020 verstorben und sie als dessen Tochter und Alleinerbin Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, könne die Bedingung für die Rückübertragung nicht mehr eintreten, so dass die Auflassungsvormerkung zu löschen sei.

Die Antragstellerin hat dem Antrag neben einer Sterbeurkunde betreffend Vorname1 A (Bl. 7/1 d. A.) jeweils einfache Kopien einer Abstammungsurkunde (Bl. 7/2 d. A.) und des vorgenannten notariellen Vertrags beigefügt.

Mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 09.12.2021 (Bl. 7/7 m. Rs. d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten verweisen wird, hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen Beseitigung eine Frist von einem Monat bestimmt werde.

Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung würden Sterbeurkunden von Vorname2 A und Vorname3 A im Original oder als beglaubigte Abschrift benötigt.

Sofern die Berechtigten nicht verstorben seien, müssten diese die Löschung des Rechts in der Form des § 29 GBO bewilligen.

Mit Schreiben vom 23.12.2021 (Bl. 7/8 d. A.), auf das Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin erklärt, die Zwischenverfügung vom 09.12.2021 anzufechten. Zu den Gründen hat Sie ausgeführt, Grundlage der beantragten Löschung sei nicht das Versterben der Berechtigten, sondern die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO.

Die Bedingung für die Rückübertragung aus § 6 der notariellen Urkunde - ein kinderloses Versterben des Erblassers (des Vaters der Antragstellerin) - sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht erfüllt gewesen und könne auch in Zukunft nicht mehr...

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