Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Ablehnung einer Berichtigung im Rahmen von Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Löschung ab, kann der Beteiligte mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen.

 

Normenkette

GBO §§ 53, 71

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Entscheidung vom 14.06.2017)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch, das sich laut Bestandsverzeichnis nur noch auf die Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ..., bezieht, war ursprünglich E in Abt. I als Eigentümerin eingetragen. Aufgrund Auflassung gemäß notarieller Urkunde des Notars N, Stadt1, vom 14.01.1999, UR-Nr. .../1999, ist der hiesige Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) seit 13.04.1999 in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Wegen der Einzelheiten dieser notariellen Urkunde wird auf die Grundakte verwiesen.

Zuvor war infolge notarieller Urkunden desselben Notars vom 13.05.1997, UR-Nr. .../1997, und vom 14.11.1997, UR-Nr. .../1997, wegen deren Inhalt auf die Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Bl. ..., verwiesen wird, das ursprüngliche Grundstück Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück .../1, zerlegt und sodann unter den Flurstücken Nrn. .../3 und .../4 als selbstständige Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen worden. In der letztgenannten notariellen Urkunde hatte die ursprüngliche Eigentümerin E den zweiten Teil des ursprünglichen Grundstücks, das heißt das nunmehrige Flurstück Nr. .../4, an die hiesige Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgelassen. Dieses ist nunmehr im Grundbuch von Stadt1, Bl. ... verzeichnet. Unter Ziffer 13. des Übergabevertrages vom 13.05.1997 heißt es nun unter anderen: "Zur Erreichung der öffentlichen Straße gestattet die Erschienene zu 1 (= E) für sich und ihre Rechtsnachfolger der Erschienenen zu 2 (= der Beschwerdeführerin) und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum die Mitbenutzung durch Begehen und Befahren des vom ...weg aus gesehen links verbleibenden Teil des Grundstücks gemäß der Blaueinzeichnung im beigefügten Lageplan. (...) Die Erschienene zu 1 verpflichtet sich, diese Fläche durch Baulast bzw. die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Erschienenen zu 2 bzw. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des übergebenen Grundstücks sichern zu lassen. Die Erschienene zu 1 erteilt insoweit der Erschienenen zu 2 unter Befreiung von § 181 BGB die Vollmacht, alle insoweit notwendigen Erklärungen zur Erreichung der notwendigen Baulast bzw. der Grunddienstbarkeit abzugeben."

Durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 22.02./03.03.2017 hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf diese Vollmacht zum hiesigen Grundbuch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem darin im einzelnen aufgeführten Inhalt bewilligt und beantragt. Wegen der Einzelheiten dieser Bewilligung bzw. dieses Antrags wird auf die Grundakten verwiesen. Das Grundbuchamt hat daraufhin in Abt. II, lfd. Nr. 5, am 30.03.2017 zugunsten der Beschwerdeführerin folgende Eintragung vorgenommen: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für (...); gemäß Bewilligung vom 13.05.1997 (UR-Nr. .../1997 Notar N, Stadt1". Nach Übersendung der Eintragungsnachrichten hat das Grundbuchamt hierzu am 06.04.2017 zugunsten des Beschwerdegegners einen Amtswiderspruch im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 13.04.2017 (Bl. 1/29 der Akten) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners den Entwurf eines Löschungsantrages für das in Abt. II, lfd. Nr. 5, eingetragene Recht überreicht. Nachdem die Beschwerdeführerin durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.05.2017 die Eintragung des Amtswiderspruchs beanstandet hatte, hat das Grundbuchamt durch Verfügung vom 23.05.2017 (Bl. 2/29 der Akten) mitgeteilt, dass es die Löschung des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 5, und des Amtswiderspruchs aufgrund des vorliegenden Antrags beabsichtige. Nach Ansicht des Grundbuchamts lag ein Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich des erstgenannten Rechtes vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 22.02.2017 habe eine Vollmacht zur Bewilligung der Eintragung eines Geh- und Fahrrechtes zulasten des hiesigen Grundstücks nicht vorgelegen, da der Eigentümer nicht als Rechtsnachfolger in die schuldrechtliche Vereinbarung sowie die Vollmachtserteilung bezüglich der Bewilligung durch die Urkunde vom 13.05.1997 eingetreten sei. Ein Nachweis der Unrichtigkeit liege daher vor.

Die Beschwerdeführerin ist dem durch Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.05.2017 und 31.05.2017 (Bl. 3/29, 7/29 der Akten) entgegengetreten.

Am 14.06.2017 hat das Grundbuchamt das Rech...

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