Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG: rechtsgrundlose Mitbenutzung der Tiefgarage, Wertersatz
Leitsatz (amtlich)
Zum Wertersatz für das rechtsgrundlose Mitbenutzen der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Normenkette
BGB §§ 598, 812, 818 Abs. 3, § 917 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 82/06) |
Gründe
I. Der Kläger, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y in O1 zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist, macht ggü. der Beklagten - einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft - Ansprüche in Hinblick auf die Mitbenutzung der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y geltend.
Die Tiefgarage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über keine eigene Zufahrt, sondern ist nur durch die Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y, zu welcher nachträglich eine Verbindung in Form eines Mauerdurchbruchs geschaffen worden ist, zu erreichen. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte zeitweise für die Nutzung der Zufahrt zu ihrer Tiefgarage 550 DM jährlich und beteiligte sich auch an den Stromkosten. Seit 1995 erfolgten keine Zahlungen mehr. Die Tiefgarage der Beklagten verfügt über 11, die der Eigentümergemeinschaft X/Y über 47 Stellplätze.
Mit seiner vor dem AG Usingen erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) am Grundstück der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y zugunsten der Beklagten nebst anteiliger Unterhaltsverpflichtung begehrt. Nachdem er seine Klage mit Schriftsatz vom 1.10.2005 um Zahlungsansprüche erweitert hat, hat das AG Usingen sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das LG verwiesen. Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger zuletzt eine Zahlung i.H.v. insgesamt 10.800 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 sowie eine jährlich wiederkehrende Zahlung von 3.600 EUR beginnend ab dem 31.12.2006 von der Beklagten begehrt. Der Höhe nach hat er den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 3.600 EUR jährlich auf der Grundlage der Bewirtschaftungskosten gemäß Hausgeldabrechnung für das Jahr 2004 sowie einer zu zahlenden Grunddienstbarkeits-/Notwegrente berechnet.
Durch Urteil vom 17.9.2007 hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die geltend gemachten Ansprüche nachvollziehbar dargelegt bzw. berechnet.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Sie rügt, dass das LG unkritisch den klägerischen Vortrag übernommen habe.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Bewirtschaftungskosten auch in den Folgejahren anfielen. An den Kosten für Geldverkehr, Zuführung von Rücklagen, Versiegelungsgebühr für Regenwasser, Rechtsberatungskosten, Gerichtskosten, Auslagen Beirat/Eigentümer, Verwaltungskosten sowie Zinsen sei sie nicht zu beteiligen. Allenfalls 5.039,42 EUR seien umlagefähig, so dass sich ein anteiliger Betrag von 955,75 EUR errechne. Des Weiteren sei auch die begehrte jährliche Nutzungsentschädigung nicht nachvollziehbar dargetan.
Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist insbesondere auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe in Justiz 1996, 408. Des Weiteren legt er nunmehr den Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 vor (Bl. 153 d.A.).
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist infolge der fortwährenden Mitbenutzung der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y ungerechtfertigt bereichert; der insoweit zu leistende Wertersatz beläuft sich allerdings nur auf 2.000 EUR pro Jahr. Danach steht der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y ein Anspruch auf Zahlung von 6.000 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 sowie beginnend ab dem 31.12.2006 ein jährlich wiederkehrender Anspruch auf Zahlung von 2.000 EUR ggü. der Beklagten zu.
Der Kläger ist berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft X/Y im eigenen Namen geltend zu machen. Gemäß § 27 III 3 WEG können die Wohnungseigentümer statt des Verwalters auch einen einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigen, Ansprüche des Verbandes im eigenen Namen durchzusetzen (vgl. Niedenführ, Kümmel, Vandenhouten, WEG-Komm., § 27 Rz. 87; BGH NZM 2005, 747).
Zwar ist eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Zahlung einer Grunddienstbarkeitsrente, welche der Kläger über die Zustimmung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Beklagten erreichen wollte, nicht zustande gekommen. Ebenso steht der Eigentümergemeinschaft X/Y auch kein Anspruch auf Zahlung einer Notwegrente gem. § 917 II BGB zu, da die Beklagte keinen Notweg verlangt hat. Ein solches Verlangen ist aber Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Duldungs- und damit auch der Rentenzahlungspflicht (vgl. BGHZ 94, 160).
Der Kläger kann indessen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Herausgabe des Erlangten an die Eigentümergemeinschaf...