Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 31.01.2008; Aktenzeichen III ZR 140/07) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-04 O 25/06) |
Gründe
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen des Verlustes von Uhren auf Schadensersatz in Anspruch.
Beamte des Polizeidienstes beschlagnahmten am 21.11.2002 Uhren und Uhrenteile, die der Kläger in seinem Fahrzeug mit sich führte und auch solche, die anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung gefunden wurden.
Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei und des Verstoßes gegen das Markengesetz eingeleitet.
Die Polizei veranlasste die Versendung von 27 sichergestellten Uhren und Uhrenteilen in zwei Wertpaketen an die A Deutschland GmbH in O1 mit der Bitte um Überprüfung, ob es sich um Originale oder Fälschungen oder um gestohlene Uhren handele. Für die Uhren abgeschlossene Transportversicherungen über je 25.000.- EUR umfassten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post nicht den Verlust von Schmuck und Uhren.
Das Verfahren gegen den Kläger wurde nach § 154 StPO eingestellt. Die zum Versand gebrachten Uhren konnten nicht an den Kläger herausgegeben werden, weil sie zusammen mit anderen für die A GmbH bestimmten Wertpaketen in der Poststelle in O1 - ... bei einem Einbruch entwendet worden waren.
Der Kläger hat den ihm aus dem Verlust der Uhren und Uhrenteile entstandenen Schaden mit 93.900.- EUR beziffert.
Der Kläger hat behauptet:
Bei den von der Polizei sichergestellten Uhren habe es sich um echte A - Uhren mit den von ihm im Einzelnen angegebenen Werten gehandelt, deren Eigentümer er gewesen sei.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, angesichts des hohen Wertes der Uhren und des hohen Verlustrisikos habe eine Versendung per Post nicht erfolgen dürfen. Ein persönlicher Transport oder eine Versendung durch ein privates Werttransportunternehmen sei angezeigt gewesen.
Ein weiterer Sorgfaltsverstoß liege darin, dass die Uhren zusammen mit den Echtheitszertifikaten versandt worden seien.
Das beklagte Land habe alles getan, um ihm die Möglichkeit des Nachweises zu nehmen, dass es sich um echte A - Uhren gehandelt habe.
Des Weiteren hat der Kläger den nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt.
Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegeben Anträge gestellt.
Das beklagte Land hat eingewandt:
Es handele sich um Hehlerware bzw. um Falsifikate.
Den Polizeibeamten sei keine Pflichtverletzung anzulasten. Das Versenden auch hochwertiger Güter per Post sei üblich. Diebstähle im Bereich der Deutschen Post AG seien selten.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die Uhren zusammen mit sog. Echtheitszertifikaten versandt worden seien. Die Zertifikate seien gefälscht.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.7.2006 abgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung.
Er beanstandet, das Landgericht habe die Bedeutung des § 1006 Abs. 1 BGB verkannt.
Die Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde hätten sich vor der Versendung eingehend mit den Transport - und Versicherungsbedingungen der Post befassen und eine andere Transportart wählen müssen.
Durch das Schreiben der A Deutschland GmbH vom 3.4.2003 sei nicht bewiesen, dass die vier in dem Sicherstellungsverzeichnis unter den Nummern 21, 23, 25 und 32 aufgeführten Uhren gestohlen gewesen seien. Die in dem Schreiben des Herrn B an die A France vom 8.8.2002 als gestohlen bezeichneten Uhren seien mit den in dem Sicherstellungsverzeichnis unter den Nummern 21, 23, 25 und 32 genannten Uhren nicht identisch.
Der Beweis der Echtheit der Uhren sei durch die Originalzertifikate zu führen. Diese Beweisführung habe das beklagte Land durch sein Verhalten schuldhaft vereitelt.
Er habe zum Beweis der Echtheit der Uhren die Kaufverträge vorgelegt. Daraus seien der Verkäufer und der bezahlte Preis zu entnehmen. Zusätzlich habe er die Verkäufer der Uhren benannt und sich auf Beweis durch Sachverständige bezogen. Das Landgericht habe die Zeugen nicht vernommen, obwohl diese in der Lage gewesen seien, die Echtheit der Uhren zu bekunden.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 13.7.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-04 O 25/06) wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 93.900.- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2003 zu zahlen;
2. das beklagte Land wird verurteilt, 1.071,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.4.2003 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil.
Es verweist auf ein Schreiben des Herrn B an die A France vom 8.8.2002.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es offensichtlich, dass der Kläger mit gefälschter Markenware und Hehlerware gehandelt habe.
Die die Versendung veranlassenden...