Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz und Schmerzensgeld für Bauarbeiter, der durch Unfall Querschnittslähmung erleidet
Verfahrensgang
Tenor
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger weitere 50.382,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 2. 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte zu 2. aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt nunmehr nur noch die Beklagte zu 2. auf Schadensersatz aus einem Unfallereignis am .... Oktober 2001 in O1 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2. und den früheren Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 Euro, nebst Zinsen, einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 125 Euro ab dem 1. Juni 2003 und materiellen Schadensersatzes von 30.107,57 Euro nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Die darüber hinausgehende auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 200.000 Euro und Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von insgesamt 93.309,07 Euro gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat der Einzelrichter des Senats durch Grund- und Teilurteil vom 15. Juni 2011 das angefochtene Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zu 2. für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, die Klage gegenüber dem früheren Beklagten zu 1. Abgewiesen, im Übrigen die Berufungen beider Parteien hinsichtlich des Schmerzensgeldes zurückgewiesen und die Entscheidung über die materiellen Ansprüche des Klägers dem Schlussurteil vorbehalten. Auf den Inhalt des Grund- und Teilurteils wird Bezug genommen (Bd. IV Bl. 73 ff. d. A.). Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist das Grund- und Teilurteil rechtskräftig.
Der Kläger macht einen Verdienstausfallschaden nach dem Ende der Lohnfortzahlung ab dem 1. Dezember 2001 bis einschließlich November 2003 geltend. Zum Unfallzeitpunkt bezog der Kläger ein monatliches Nettogehalt von 3.519,82 DM = 1.799,66 Euro. In der Zeit bis zum 29. August 2002 erhielt er Krankengeld in Höhe von insgesamt 13.733,14 Euro. Seit dem 1. September 2002 bezog er eine monatliche Rente in Höhe von 891,51 Euro, im maßgeblichen Zeitraum insgesamt 13.372,65 Euro. Der Kläger hat behauptet, ihm sei die einbehaltene Lohnsteuer regelmäßig zu 60 % wieder erstattet worden, wobei abzugsfähige Kosten "Arbeitswege" und "Versorgungsleistungen" gewesen seien. Monatlich sei deshalb eine Erstattung in Höhe von 120,40 DM hinzuzurechnen. Da er nun darauf angewiesen sei, die Altersversorgung privat zu verbessern, meint der Kläger, sein monatliches Einkommen sei um 736,05 DM zu erhöhen, weshalb sich ein fiktives monatliches Einkommen von insgesamt 4.376,27 DM = 2.237,55 Euro ergebe. Abzüglich des erhaltenen Krankengeldes und der erhaltenen Rente macht der Kläger 26.595,41 Euro geltend, die ihm das Landgericht zugesprochen hat.
Dem Kläger entstanden Fahrtkosten für Heilbehandlungsmaßnahmen und Besuche seiner Ehefrau im Krankenhaus, die in Höhe von 2.500 Euro unstreitig geworden sind.
Der Kläger verlangt weiterhin Ersatz der Kosten für die von seiner Ehefrau seit dem 22. November 2011 erbrachten Pflegeleistungen. Aus der Pflegeversicherung erhält der Kläger seit dem 15. Februar 2002 monatlich 205 Euro. Aufgrund der unfallbedingten ...lähmung ist der Kläger pflegebedürftig. Er hat behauptet, er bedürfe Hilfe beim Aufstehen, beim Verlassen des Bettes, für die Hygiene und die Ankleidung. Bei allen Verrichtungen außer Haus sei er auf Begleitung angewiesen. Für die Zeit bis zum 30. November 2003 beansprucht der Kläger für 631 Tage (die übrigen Tage waren Krankenhausaufenthalte) abzüglich der Leistungen aus der Pflegeversicherung insgesamt 58.692,50 Euro...