Leitsatz (amtlich)

Eine wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss eines Darlehensvertrages kann sich auch aus einem Zeichnungsschein ergeben, auch wenn die ihr daneben erteilte Vollmacht aus dem Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 171-172, 177; RBerG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 2-12 O 232/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-12 O 232/04 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.920,35 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2004 sowie 10 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin künftig 423,29 EUR für Zins und Tilgung monatlich jeweils zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die A. gesellschaft mbH (kurz: Dr. A GmbH) schloss am 20.12.1993 im Namen des B GbR sechs Darlehensverträge über mehr als 50 Mio. DM mit der Klägerin. Über ein Jahr zuvor hatte der Beklagte in einem Zeichnungsschein die Dr. A GmbH als Treuhänderin beauftragt, seinen wirtschaftlichen Beitritt entsprechend einer Anteilssumme von 150.000 DM zu der seinerzeit noch zu gründenden GbR zu bewirken. Die Klägerin begehrt entsprechend der Beteiligungsquote des Beklagten an dem Fonds von diesem die Zahlung von Rückständen aus einem der Darlehensverträge vom 20.12.1993 und die Feststellung seiner künftigen Zahlungsverpflichtung; hilfsweise begehrt sie Rückzahlung der noch offenen Darlehenssumme nach Bereicherungsgrundsätzen.

Ergänzend ist festzustellen, dass das Darlehenskonto des Beklagten zum 30.6.2004 einen Sollstand von 44.957,67 EUR aufwies, den die Klägerin in ihrem letzten Hilfsantrags als Darlehensvaluta im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordert. Der Beklagte zahlte von 1994 bis 2004 an Zinsen und Tilgung 28.817,78 EUR an die Klägerin und weitere Sollzinsen von 2.985,17 EUR an die...bank. Er erhielt aufgrund aus dem Fonds Mietausschüttungen von 1.994,04 EUR und Steuervorteile in nicht unerheblicher Höhe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein Darlehensvertrag sei mangels Vertretungsmacht der Treuhänderin zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Vollmacht der Treuhänderin sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig gewesen. Eine Heilung des Vollmachtsmangels unter Rechtsscheingesichtspunkten nach §§ 171, 172 BGB sei nicht eingetreten. Auf die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht könne sich die Klägerin nicht stützen. Darin sei eine ausdrückliche und eindeutige Vollmacht nicht enthalten gewesen, weil sich der Vollmachtgeber verpflichtet habe, eine ihm bekannte, überreichte Vollmacht innerhalb von 14 Tagen notariell beglaubigen zu lassen, mithin diese notarielle Vollmacht und nicht die im Zeichnungsschein enthaltene habe maßgeblich sein sollen. Im Hinblick auf die notarielle Vollmacht könne der hinsichtlich Zeitpunkt und handelnden Personen un-substantiierte und nicht unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin dahinstehen, sie habe sich über ihren verantwortlichen Mitarbeiter vor Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge davon überzeugt, dass notariell beglaubigte Vollmachturkunden der Darlehensnehmer vorgelegen hätten. Aus den Gründen der Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2002 kämen die Grundsätze über die Rechtsscheinvollmacht im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Ferner lägen weder eine Duldungsvollmacht noch eine Genehmigung des Darlehensvertrags vor, weil der Beklagte die Nichtigkeit der notariellen Vollmacht nicht gekannt habe. Dem entsprechend könne die Klägerin auch nicht Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrags verlangen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Beklagte nicht bereichert sei. Wegen des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts sei nicht der Beklagte, sondern die Fondsgesellschaft bereichert.

Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung aus, das LG hätte Feststellungen zur Frage der Darlehensnehmereigenschaft treffen müssen, weil andernfalls nicht festgestellt werden könne, ob ein verbundenes Geschäft i.S.d. Verbraucherkreditgesetzes vorliege. Der Beklagte sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Die Auslegung der Darlehensverträge lasse nur den Schluss zu, dass Vertragspartner der Klägerin die Anleger bzw. wirtschaftlichen Gesellschafter ...

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