Leitsatz (amtlich)
Eine allgemeine Pflicht der Vermieterin, Druckspüler in den vermieteten Wohnungen regelmäßig auch ohne konkreten Anlass zu überprüfen, nimmt das Berufungsgericht nicht an: Die Vorstellung, dass die Vermieterin regelmäßig die vermieteten Wohnungen aufsucht, um die Toiletten zu kontrollieren, wäre mit dem im Verkehr anerkannten berechtigten Bedürfnis des Mieters nicht zu vereinbaren, in der eigenverantwortlichen Gestaltung seines privaten Umfeldes in Ruhe gelassen zu werden.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; HaftpflG § 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 2 O 170/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 23.5.2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit weniger als 20.000 Euro beschwert.
Gründe
Die Streithelferin der Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
1. Das Berufungsgericht nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug. In der zweiten Instanz haben sich die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben:
Die Klägerin trägt nunmehr vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Mitmieter den Mangel am Druckspüler erst im Januar 2000 gemeldet habe (Schriftsätze vom 3.9.2002, Bl. 4 und v. 9.1.2003, Bl. 2 f.). Es sei aber auch möglich, dass er den Defekt doch nicht gemeldet habe (Schriftsatz v. 3.9.2002, Bl. 5).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im Wesentlichen auf den gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO wie folgt zusammengefassten Erwägungen:
a) Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, sind Ersatzansprüche aus § 2 HaftPflG oder aus § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten) nicht begründet; auf die Ausführungen des LG nimmt das Berufungsgericht Bezug.
b) Die Beklagte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin auch keine mietrechtlichen Verkehrssicherungspflichten – positive Vertragsverletzung nach „altem” Recht – verletzt. Voraussetzung für einen dahin gehenden vertraglichen Ersatzanspruch (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl. 2001, § 535 Rz. 60) wäre eine Verletzung eigener Pflichten der Vermieterin, entweder dergestalt, dass die Vermieterin
- einen ihr bekannt gewordenen Mangel der technischen Anlagen des Hauses nicht behoben oder
- einer allgemeinen Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der technischen Anlagen nicht gerecht geworden wäre.
aa) Dass die Vermieterin dann, wenn ihr ein Gefahr drohender Mangel der technischen Anlagen im Hause bekannt wird, im Interesse ihrer Mieter verpflichtet ist, diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen, steht im Ansatz außer Frage, wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Tatbestandlich hat sich allerdings nicht ergeben, dass die Beklagte – unterstellt, der Defekt des Druckspülers in der Wohnung des Mieters war überhaupt die Ursache des Abrisses des Zuleitungsrohres – den Mangel bereits kannte, als es zum Wassereinbruch kam. Dazu trägt die Klägerin – und ebenso die Streithelferin der Klägerin – nichts Konkretes vor. Beide weisen vielmehr ausdrücklich darauf hin, nicht zu wissen, ob Herr … die ihm obliegende Mitteilung an die Vermieterin rechtzeitig gemacht hatte oder nicht. Dem zu diesem Komplex eingeführten, auf Vernehmung des Mitmieters gerichteten Beweisangebot kann das Berufungsgericht nicht nachgehen; denn dieses Beweisangebot ist auf die reine Ausforschung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts zum konkreten Zeitpunkt der Meldung der Störung am Druckspüler gerichtet.
bb) Eine allgemeine Pflicht der Vermieterin, Druckspüler in den vermieteten Wohnungen regelmäßig auch ohne konkreten Anlass zu überprüfen, nimmt das Berufungsgericht nicht an: Die Vorstellung, dass die Vermieterin regelmäßig die vermieteten Wohnungen aufsucht, um die Toiletten zu kontrollieren, wäre mit dem im Verkehr anerkannten berechtigten Bedürfnis des Mieters nicht zu vereinbaren, in der eigenverantwortlichen Gestaltung seines privaten Umfeldes in Ruhe gelassen zu werden.
c) Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin kann keine Abtretung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen den Mitmieter oder Abgabe einer zur Geltendmachung solcher Ersatzansprüche ermächtigenden Erklärung beanspruchen. Solches wäre zwar – wovon die Klägerin im Ansatz zurecht ausgeht – dann eröffnet, wenn die Grundsätze der Drittschadensliquidation zugunsten des Versicherungsnehmers der Klägerin – und damit der Klägerin selbst, § 67 VVG – im Verhältnis der Beteiligten durchgriffen. Dies aber ist nicht der Fall. Unter bestimmten, von der Rspr. und Lit. als Fallgruppen herausgearbeiteten Umständen kann einer Vertragspartei das Recht zustehen, den Schaden eines Dritten als eigenen Schaden geltend zu machen. Den Fällen, in denen ein solches Recht besteht, ist gemeinsam,
- eine Beteiligte – einen Anspruch auf Schadensersatz begründend – in einer vertraglichen Rechtsposition gegenüber einem anderen Beteiligten, dem Schädig...