Leitsatz (amtlich)
1. Zum Begriff der Freizeitveranstaltung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG.
2. Das AbzG ist auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung eines Anlagegeschäfts (hier: Fondsbeitritt) geschlossen werden, grundsätzlich nicht anwendbar.
3. Der zu Zeiten des AbzG geltende Begriff des auf § 242 BGB gestützten Einwendungsdurchgriffs kann nicht nachträglich erweitert werden. Nach der damaligen Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich zwar auch auf sonstige finanzierte Verträge erweitert. Eine Grenze war jedoch dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung der Vermögenslage gerade der vollen Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine finanzierende Bank dem Anleger wegen Hinausgehens über die Kreditgeberrolle oder Wissensvorsprungs ausnahmsweise auf Schadensersatz haften kann.
Normenkette
AbzG §§ 1, 8; BGB § 242; c.i.c.; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2; VerbrKrG § 9 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 2-22 O 47/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 24.4.2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Darlehensgeschäfts, das ihm die Beklagte zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung (A Fonds) gewährt hat.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zu ergänzen ist: Der Kläger unterzeichnete den Darlehensvertrag persönlich am Anfang 1989 in der ... Filiale der Beklagten (nach Beklagter: 16.2.89; nach Kläger: Anfang Januar 1989). Die Darlehensvaluta wurde auf ein Konto des Klägers ausgezahlt und von dort vom Treuhänder eingezogen und weitergeleitet. Mit Urt. v. 24.4.2003 hat das LG der Klage insgesamt stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei zum Widerruf des Beitrittsvertrages nach dem HWiG berechtigt gewesen. Dieser Widerruf erfasse auch den Darlehensvertrag, da es sich insoweit um verbundene Geschäfte handele. Die Beklagte sei danach verpflichtet, die von dem Kläger erbrachten Zinsleistungen - abzgl. der Fondsausschüttungen - zurückzuerstatten. Der Widerruf erfasse auch die Sicherungsabrede (Lebensversicherungsvertrag), die ebenfalls rückabzuwickeln sei.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
Über einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das LG nicht mehr entscheiden können, nachdem die Einzelrichterin, die das angefochtene Urteil erlassen hat, in den Ruhestand getreten ist.
Die Beklagte trägt vor: Das LG habe das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung nicht als unzulässig behandeln dürfen (wird ausgeführt). Es habe kein Mitarbeiter der Beklagten, auch nicht Herr B, an der Veranstaltung teilgenommen. Entgegen der Auffassung des LG habe die Beklagte erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger lediglich Ausschüttungen i.H.v. 12.196,51 DM erhalten habe. Entgegen der Darstellung des LG sei die Darlehensvaluta zunächst auf das Konto des Klägers geflossen.
Das LG habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass der Beitrittsvertrag des Klägers notariell beurkundet worden sei. In diesem Falle bestehe jedoch ein Widerrufsrecht nach HWiG nicht. Darüber hinaus sei die Haustürsituation der Beklagten nicht zurechenbar.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages sei ein Widerrufsrecht nach dem HWiG nicht gegeben, weil die angebliche Bestimmung zum Vertragsschluss anlässlich der Verkaufsveranstaltung nicht kausal für den späteren Darlehensvertragsschluss geworden sei.
Bei der Fondsbeteiligung und dem Darlehensvertrag handele es sich auch nicht um ein verbundenes Geschäft. Das ergebe sich schon daraus, dass der Darlehensvertrag als Realkreditvertrag anzusehen sei, nachdem der Rückzahlungsanspruch der Beklagten - wie es unstreitig ist - auch durch eine Gesamtgrundschuld auf dem Erbbaurecht des Fonds an dem Grundstück in O1 gesichert sei.
Darüber hinaus habe das LG bei der Bestimmung der Rechtsfolgen des Widerrufs die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht beachtet. Der Kläger könne lediglich seinen Abfindungsanspruch gegen den Fonds gegen den Kreditvertrag einwenden. Da ein solcher jedoch infolge des Konkurses des Fonds nicht bestehe, komme auch eine darauf gestützte Einwendung nicht infrage.
Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten (wird ausgefü...