Entscheidungsstichwort (Thema)
Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Im Verhältnis zu ihrem Kunden muss die Bank beweisen, dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt. Das Fälschungsrisiko beim Telefax ist kein Fall von § 676c BGB.
Normenkette
BGB §§ 675u, 676
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 29.10.2015; Aktenzeichen 3 O 75/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 29.10.2015 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Kläger ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.
Die Kläger unterhielten bei der Beklagten ein sog. "A-Konto". Aufgrund eines durch Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom 14.04.2010 (Bl. 18 d.A.) überwies die Beklagte einen Betrag in Höhe von 11.200,00 EUR an den im Auftragsschreiben bezeichneten Empfänger, den Neffen der Kläger. Mit Schreiben vom 14.04.2010 (Anlage B 4, Bl. 42 d.A.) wies die Beklagte unter Bezugnahme auf den ausgeführten Auftrag darauf hin, dass das Fälschungsrisiko bei Fax-Übermittlungen sehr groß sei und sie künftigen Fax-Aufträgen nur entsprechen würde, wenn die beigefügte Haftungsfreistellung (Anlage B 5, Bl. 46 d.A.) von den Klägern unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt worden sei.
Die Kläger haben behauptet, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihnen unterzeichnet worden, ihre Unterschriften seien gefälscht worden. Das Schreiben der Beklagten vom 14.04.2010 sei ihnen nicht zugegangen. Die Erklärung über die Haftungsfreistellung sei nicht von ihnen unterzeichnet worden, auch diese Unterschriften seien gefälscht. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass sie aufgrund der Haftungsfreistellungserklärung auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Überweisung von der Haftung befreit sei. Ferner seien die Kläger nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, der Belastung unverzüglich zu widersprechen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 675 u BGB zustünde. Es könne dahinstehen, ob die Unterschriften der Kläger gefälscht seien, denn die Beklagte könne sich auch im Falle der Fälschung der Unterschriften auf den Haftungsausschluss nach § 676c BGB berufen. Es handele sich bei der Fälschung der Unterschriften um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 676c Nr. 1 BGB, worauf die Beklagte keinen Einfluss gehabt habe. Die Unterschriften auf dem Überweisungsauftrag wichen nicht so erheblich von den der Beklagten vorliegenden Originalunterschriften der Kläger ab, dass die Beklagte bei optischer Prüfung zwangsläufig hätte davon ausgehen müssen, dass Fälschungen vorliegen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung und verfolgen ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB hier nicht eingreife. Es liege kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis vor, weil der Beklagten im Zeitpunkt der Überweisung das hohe Fälschungsrisiko bei der Faxübermittlung ohne weitere Autorisierungsmerkmale bewusst gewesen sei, was sich aus ihrem Schreiben vom 14.04.2010 ergebe. Hinzu komme, dass es dem Kunden nahezu unmöglich sei, nur aufgrund eines Fax-Dokuments mit Hilfe eines graphologischen Sachverständigengutachtens die Unechtheit der Unterschriften nachzuweisen.
Die Kläger beantragen:
Unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 29.10.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 11.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.12.2015 (Bl. 85 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 15.03.2015 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlu...