Leitsatz (amtlich)

1. Zur prüfbaren Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmens bei einem BGB-Bauvertrag;

2. Zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung bezüglich einer solchen Rechnungsstellung

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 21.11.2003; Aktenzeichen 3 O 718/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.11.2003 verkündete Urteil des LG Gießen - 3 O 718/02 - wird zurückgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt nach der Durchführung von Bauarbeiten an einem Haus des beklagten Vereins die Zahlung restlichen Werklohnes.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 21.11.2003 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf eine Einigung über eine Restzahlung von 53.000 Euro stützen, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lasse. Zwar ergäben sich aus den Aussagen der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4 gewisse Anhaltspunkte für eine solche Einigung - dafür spreche auch die Tatsache, dass die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Besprechung vom 25.6.2002 zugunsten der Klägerin ein Grundpfandrecht i.H.v. 53.000 Euro bestellt habe; ausdrücklich bestätigt habe die behauptete Einigung jedoch keiner der Zeugen. Auch die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei habe keine eindeutige Klärung erbracht, insb. sei aufgrund der divergierenden Aussagen nicht festzustellen, dass man in jenem Gespräch tatsächlich alle streitigen Punkte geklärt habe. Dagegen spreche auch, dass nur wenige Tage nach dem Gespräch nur ein Betrag von 25.000 Euro gezahlt worden sei mit dem Hinweis, dass die Abrechnung nicht anerkannt werde. Schließlich habe der Zeuge Z3, der als einziger kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites habe, die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Z2 habe ihn angewiesen, die restlichen 53.000 Euro zu überweisen, nicht bestätigt.

Die Klägerin könne ihr Zahlungsbegehren auch nicht im Sinne einer Teilklage i.H.v. 28.000 Euro auf die Schlussrechnung vom 22.5.2002 und die sich aus dieser Rechnung ergebende Restforderung i.H.v. 57.130,55 Euro stützen, da diese Rechnung in wesentlichen Teilen nicht prüffähig sei. Auch bei einem BGB-Werkvertrag sei das Vorliegen einer prüffähigen Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung, jedenfalls aber für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruches erforderlich. Bei der Frage der Prüffähigkeit sei auf die im Rahmen des § 14 VOB/B geltenden Grundsätze abzustellen. Selbst wenn die Klägerin noch fehlende Aufmaße hätte nachreichen können, sei die Schlussrechnung in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar. So habe die Klägerin die unter Pos. 01.05 abgerechneten Maurerarbeiten (57.631,78 Euro netto) nicht nach Ursprungs- und Zusatzarbeiten aufgeschlüsselt; im Angebot sei für diese Arbeiten lediglich ein Betrag von 11.489,20 Euro angesetzt worden. Wenn die Parteien vereinbart hätten, dass zusätzliche Arbeiten nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollten, hätte die Klägerin erst Recht eine Aufschlüsselung vornehmen müssen. Auch hinsichtlich der abgerechneten Stundenzahlen für das Entkernen des Dachgeschosses, für die Tapezierarbeiten und für Abbrucharbeiten sei die Rechnung nicht prüffähig, da die unter Ziffern 1.5.0001. 1-8 in Ansatz gebrachten Stunden nicht weiter aufgeschlüsselt worden seien. Die vom Zeugen Z2 gegengezeichneten Tagelohnberichte seien nicht so aussagekräftig, dass eine nahe Erläuterung überflüssig wäre. Die Stundenzettel ließen oftmals nicht erkennen, an welchem Gebäudeteil die Leistungen erbracht worden sein sollen. Ungeklärt sei auch, warum die Klägerin unter dem 25.3. und 26.3.2002 noch Arbeiten an Dachlatten berechnet habe, obwohl unter Pos. 01.4.001 eine Abrechnung der Positionen "Konterlattung, Unterspannbahn, Lattung und Eindeckung des Daches" nach Einheitspreisen erfolgt sei. Da der Anteil der nicht prüffähigen Positionen deutlich über der Klageforderung liege, könne weder die Prüffähigkeit der Rechnung insgesamt bejaht werden noch genüge diese Rechnung den üblichen Schlüssigkeitserfordernissen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das LG habe die zu der behaupteten Einigung vom 25.6.2002 (Zahlung von noch 53.000 Euro) erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Die Zeugin Z1 und der als Partei vernommene Geschäftsführer der Klägerin hätten die streitgegenständliche Behauptung eindeutig bestätigt; demgegenüber seien die Aussagen der Zeugen Z3, Z4 und Z2, soweit sie mit die...

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