Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind klar und verständlich und damit auch nicht unzureichend, wenn der Zinsverschlechterungsschaden bei Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode unter Hinweis auf die dabei wesentlichen Parameter beschrieben wird. Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln müssen nicht angegeben werden.
2. Auch Einzelheiten zum Umfang der zu ersetzenden Zinseinbußen müssen nicht genannt werden, wenn sich die Berechnung für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen ergibt.
3. Eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode kann der Darlehensnehmer nicht verlangen.
Normenkette
BGB § 502 Abs. 1-2, § 812 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 20.11.2020; Aktenzeichen 2 O 55/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2020 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 4.992,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Rückzahlung der von ihr unter Vorbehalt bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von 5.451,10 EUR in Anspruch, die sie wegen der vorzeitigen Rückführung eines im Jahre 2016 zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens bezahlt hat. Sie macht geltend, der Beklagten stehe ein solcher Anspruch nicht zu, weil sie im Darlehensvertrag nur unzureichend über die Berechnung dieser Entschädigung informiert habe. Die Beklagte hat unter Hinweis auf eine von ihr veranlasste Neuberechnung der Entschädigung einen Betrag von 458,76 EUR anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß und hinsichtlich hierauf entfallender Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil die vertraglichen Informationen ausreichend gewesen seien. Mit der Berufung, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.992,34 EUR weiter.
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des von der Beklagten nicht anerkannten Teilbetrages abgewiesen, weil der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zusteht. Die Beklagte konnte von der Klägerin die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für das vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vorzeitig zurückgezahlte Darlehen verlangen. Insbesondere waren die Angaben im Vertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht unzureichend (§ 502 Abs. 1 und 2 BGB).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind, wenn sie nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB sind, wobei maßgeblich die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist (vgl. BGH, NJW 2020, 461). Unzureichend ist auch eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, etwa, wenn diese nicht auf den ersatzfähigen Schaden des Darlehnsgebers, sondern allein auf gesetzliche Höchstbeträge abstellt (BGH, NJW 2021, 66). Was die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung angeht, so bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, NJW 2020, 461).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die hier von der Beklagten gegebenen Informationen im Vertrag nicht unzureichend. Die Beklagte hat unter Nr. 8 der Vertragsbedingungen hinreichend deutlich darüber informiert, dass sie den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden ersetzt verlangt und diesen nach der Aktiv-Passiv-Methode ermitteln wird. Die entsprechende Berechnungsweise ist ausreichend dadurch deutlich gemacht worden, dass die Beklagte den Zinsverschlechterungsschaden durch nahezu wörtliches Zitat aus der entsprechenden Grundsatzentscheidung des BGH (NJW 1997, 2875, 2878, dort unter 4c) beschrieben hat. Damit sind die wesentlichen Parameter, nämlich Differenz zwischen Vertragszins und Kapitalmarktrendite, Kürzungen für ersparte Aufwendungen und Risikoentfall sowie Abzinsung auf den Zeitpunkt der Zahlung) in groben Zügen beschrieben.
Soweit die Berufung meint, die Beschreibung sei fehlerhaft, weil sie weder die aktuelle Rechtsprechung berücksichtige noch hinreichend deutlich die berechtigte Zinserwartung beschreibe, greift dies nich...