Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zustellung "demnächst" bei Untätigkeit nach Streiwertfestsetzung
Normenkette
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 2-25 O 363/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Schreiben der Beklagten vom 28.6.2012 am 2.7.2012 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist.
Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds "X GmbH & Co. KG" zum Nennwert von 100.000 US-$ zzgl. 5 % Agio am 18.7.2002 geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB jedenfalls verjährt sei. Die Verjährung habe gem. §§ 195, 199 Abs. 1 und 3 BGB mit dem 1.1.2003 zu laufen begonnen und mit dem 31.12.2012 geendet, da sie weder durch Verhandlungen noch durch die Klageerhebung gehemmt worden sei. Der Ablauf der Verjährung sei nicht durch Verhandlungen gehemmt worden, da sich die Beklagte nicht auf Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB eingelassen habe. Im Schreiben der Beklagten vom 22.3.2012 mit der Aufforderung zur Vorlage des Zeichnungsscheins liege noch keine Aufnahme von Verhandlungen. Mit dem nächsten Schreiben vom 28.6.2012 habe die Beklagte sodann Ansprüche des Klägers endgültig abgelehnt; soweit ein persönliches Gespräch angeboten worden sei, sollte dies allenfalls der näheren Erläuterung der Ablehnung dienen.
Zwar sei die Klageschrift vor Ablauf der Verjährung bei Gericht eingegangen, habe den Ablauf der Verjährung aber nicht gehemmt, weil die Klagezustellung erst am 21.2.2013 erfolgt sei und damit nicht mehr demnächst. Der zunächst per Scheck geleistete Vorschuss habe nicht zur Klagezustellung geführt, weil er nicht ausgereicht habe, den durch das Gericht anschließend festgesetzten vorläufigen Streitwert abzudecken. Auf die Übermittlung des Streitwertbeschlusses vom 18.10.2012 und die Vorschussanforderung vom 25.10.2012 habe die Klägerseite erst mit Einzahlung am 14.2.2013 reagiert. Weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Streitwertbeschluss vom 18.10.2012 am 26.10.2012 zugegangen sei, habe er ungeachtet der Frage des Erhalts der Vorschussanforderung bereits Ende Oktober die Einzahlung des restlichen Vorschusses bewirken können. Selbst wenn der Kläger die Vorschussanforderung abgewartet haben sollte, sei jedenfalls eine Nachfrage seitens des Klägers bis Anfang Februar 2013 unterblieben und dadurch die von der Rechtsprechung gesetzte Frist von 3-4 Wochen überschritten. Damit sei die Klägerseite insgesamt mehr als 3 Monate untätig geblieben und eine Rückwirkung der Zustellung als demnächst auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung entfalle.
Der Kläger hat am 25.11.2013 (Montag) gegen das ihm am 24.10.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 23.1.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.
Das LG habe zu Unrecht die Klage wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.
Die Verjährung sei zunächst gem. § 203 BGB durch die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten und den sich anschließenden Schriftverkehr gehemmt worden. Auf das Aufforderungsschreiben vom 13.3.2012 hin habe sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 22.3.3012 auf Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB eingelassen, da insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Nicht erforderlich seien etwa Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen. Auch das Schreiben der Beklagten vom 28.6.2012 stelle keine Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung dar im Sinn eines doppelten Neins zu Anspruch und weiteren Verhandlungen, da persönliche Gespräche angeboten worden seien. Selbst wenn man dieses Schreiben als Verweigerung der Forstsetzung von Verhandlungen qualifizierte, träte nach § 203 Satz 2 BGB die Höchstverjährung frühestens drei Monate nach dem 2.7.2012, dem Zugang des Schreibens bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ein. Die am 28.9.2012 eingereichte Klage habe daher di...