Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an eine "Nichtbank"
Normenkette
BGB § 399
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.10.2009; Aktenzeichen 2/12 O 92/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 12. Zivilkammer - vom 12.10.2009 (2/12 O 92/09) wird zurückgewiesen, soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich des Antrages, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Urkundenrolle Nr .../2000 vom ... 2.2000 der Notarin N1, Stadt1, für unzulässig zu erklären, als unzulässig abgewiesen wird.
Soweit im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom ... Dezember 1999 (Darlehensnummer:...) zusteht, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus insgesamt 4 notariellen Urkunden der Notarin N1 in Anspruch, ferner auf die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus insgesamt 7 Darlehensverträgen zusteht. Er begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, hinsichtlich dreier Darlehen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge und deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgungskosten und anderen Rechnungsposten zu geben. Weiter begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich Empfängerkonten, Fälligkeit und Höhe vorzulegen. Die gleichen Auskunfts- und Rechnungslegungsrechte macht der Kläger bezüglich zweier weiterer Darlehen geltend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen verweist der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das LG hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag vom ... 2.2000 (Nr. 6) zustehe, weil dieser Darlehensvertrag die Beklagte nicht betreffe. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage bezüglich der Urkunde .../2000 hat es die Klage als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat seine örtliche Zuständigkeit verneint, soweit die Urkunde .../2000 betroffen sei, weil dieses Grundstück verkauft sei.
Der Gerichtsstand ergebe sich damit aus § 797 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 2 EuGVVO, der Kläger sei auf ... (spanischer Ort) wohnhaft. Art. 22 Ziff. 5 EuGVVO sei nicht einschlägig, weil die hier angegriffene notarielle Urkunde keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sei. Soweit die Zuständigkeit nach Teilverweisung des Rechtsstreits für die Vollstreckung aus den Urkunden .../1999,.../1999 und .../2000 gegeben sei, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte dürfe vollstrecken, weil sie als Treuhänderin wirksam Inhaberin der Darlehensforderung geworden sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung des Abtretungsvertrages, in welchem im Anhang 4 sämtliche hier streitigen Forderungen aufgeführt seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte den Vertrag in englischer Sprache und nur den Anhang in deutscher Sprache vorgelegt habe, denn der Kläger habe diesen Antrag in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Abtretungsvertrag sei wirksam, ein die Unwirksamkeit begründender Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) liege nicht vor. Die Beklagte habe die Darlehen wirksam durch Schreiben vom 2.2.2009 gekündigt. Von einem Zugang der Kündigung sei auszugehen. Gegen die Berechtigung der Kündigung habe sich der Kläger nicht gewandt. Der Vollstreckung stehe als rechtshemmender Einwand auch nicht eine fehlende Abrechnung entgegen, weil ein Auskunftsanspruch nur bei entschuldbarer Unkenntnis des Schuldners bestehe. Hierzu habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Unbegründet sei die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, denn die Forderung habe durch die Übertragung auf sie keine Inhaltsänderung erfahren. Ansprüche auf Abrechnungen bestünden nicht, weil nicht dargetan sei, dass der Kläger hierüber in entschuldbarer Weise im Ungewissen sei. Hinsichtlich der Kreditverträge Nr. 8 und 9 bestünden ebenfalls keine Ansprüche, weil die Beklagte entsprechend abgerechnet habe (Anlage K 46 und K 47) und substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden seien.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, ...