Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Anrede, Fristablauf, Begriff "Vertragsurkunde")
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.10.2016; Aktenzeichen 2-28 O 53/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-28 O 53/16, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Dezember 2008 geschlossenen Darlehensvertrages über einen Nettokreditbetrag in Höhe von EUR 118.550,00 (Anlage K1, Bl. 12 ff. d. A.) mit einem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 4,75% p.a., festgeschrieben für 10 Jahre, zu dessen Absicherung eine Buchgrundschuld über EUR 120.000,00 bestellt wurde.
Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages, bei dem neben dem Kläger als weitere Darlehensnehmerin dessen Ehefrau auftrat, wird auf die Anlage K1 (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die von der Beklagten verwendete und dem Vertragstext beigefügte Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:
((Abbildung))
Nach Auszahlung des Darlehens bedienten der Kläger und seine Ehefrau das Darlehen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.
Im Juli 2013 wurde das Darlehen mittels einer Sonderzahlung abgelöst.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage K 2, Bl. 17 ff. d. A.) erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Rückzahlung eines im Darlehensvertrag vereinbarten und daher von der Beklagten einbehaltenen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200,- EUR auf.
Außerdem trat die Ehefrau des Klägers diesem sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Immobiliendarlehen mit Erklärung vom 11.12.2014 ab.
Die Beklagte wies den Widerruf zurück, erstattete dem Kläger aber im März 2015 das von der Darlehensvaluta einbehaltene Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200,- EUR.
Mit seiner Klage macht der Kläger zum einen einen bezifferten Nutzungsersatzanspruch im Hinblick auf die geleisteten Raten in Höhe von 21.821,12 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Ferner begehrt er im Wege der Klageerweiterung die Rückzahlung sämtlicher geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 162.160,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt Zug um Zug gegen Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta sowie hilfsweise die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen, insbesondere auch des erstinstanzlichen Parteivorbringens, wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2016 (Bl. 112 ff. d. A.) verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf nicht fristgemäß erklärt worden sei. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen der damals geltenden Vorschriften, mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen sei. Die Belehrung sei - entgegen der Ansicht des Klägers -optisch mittels einer schwarzen Umrandung noch ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Nennung einer Anschrift der Beklagten unter Angabe des Postkorbes sei unschädlich, zumal die Beklagte auch eine Hausanschrift angegeben habe. Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beklagte durch die Verwendung der Überschrift "Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer" deutlich mache, dass jeder Darlehensnehmer ein eigenständiges Widerrufsrecht habe. Auch die Verwendung des Begriffes Willenserklärung sei nicht zu beanstanden, da dieser an den Wortlaut von § 355 BGB anknüpfe und eine erläuternde Auslegung einer Norm nicht geschuldet sei. Der Wirksamkeit der Belehrung stünde ferner nicht entgegen, dass für den Fristbeginn nicht auch auf die Zurverfügungstellung des Antrags des Verbrauchers abgestellt werde, da sich aus dem Fehlen dieser Möglichkeit allenfalls ein - unschädliches - Hinausschieben der Widerrufsfrist ergebe. Der in der Widerrufsbelehrung verwendete Begriff der Vertragsurkunde habe keiner Erläuterung bedurft. Unschädlich sei zudem, wenn im Hinblick auf den Fristbeginn auf die Zurverfügungstellung eines "Exemplars" der Widerrufsbelehrung abgestellt werde, da auch hieraus hervorgehe, dass eine bloße Kenntnisnahme ...