Leitsatz (amtlich)
1. Wirtschaftliche Identität ist zu bejahen, wenn ein Objekt zunächst einer Unternehmensgruppe angehörenden Gesellschaft angetragen worden war, dieses Objekt dann von einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe zu annähernd dem Preis erworben wird, der im Exposé genannt worden war.
2. Unter besonderen Umständen unterbricht auch das Verstreichen eines zwölfmonatigen Zeitraums zwischen der Nachweisleistung der Maklerin und dem Abschluss des Kaufvertrages die Kausalität nicht; solche besonderen Umstände können gegeben sein, wenn es sich um ein Großobjekt mit beschränktem Interessentenkreis handelt.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 23.12.2003; Aktenzeichen 16 O 8/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt v. 23.12.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagte ist mit mehr als 20.000 Euro beschwert.
Gründe
1. Die Kläger verlangen - aus abgetretenem Recht - Zahlung von Maklerprovision aus dem Nachweis eines Grundstücks in O 1.
Die Zeugin Z 1 - handelnd unter der Firma A. - hatte der Beklagten "zu Hdn. Herrn B." - des Geschäftsführers der Beklagten - unter dem 25.11.1998 ein Exposé zukommen lassen; Gegenstand dieses Exposés war ein Verkaufsangebot "...-Baumarkt ..." zum Preise von 20.410.000 DM.
Mit Schreiben v. 28.1.1999 antwortete die Beklagte und teilte mit, "die Herren B." hätten sich das Objekt angesehen; sie bat um "Bekanntgabe des Eigentümers". Mit Schreiben vom nächsten Tage, adressiert an die B-GbR, teilte die Zeugin Z 1 den Namen der Eigentümerin mit.
Mit notariellem Vertrag v. 13.2.2000 kaufte die B.-GbR das Grundstück zum Preise von 19.500.000 DM. Gesellschafter der GbR waren der Geschäftsführer der Beklagten, seine Tochter und seine beiden Söhne.
Unter dem 25.3.2000 machte die Zeugin Z 1 bei der Beklagten Provisionsansprüche geltend; sie stellte der Beklagten und der B.-GbR mit Datum v. 13.4.2000 inhaltsgleiche Rechnungen; in der Rechnung an die Beklagte hielt sie ergänzend fest, der Betrag werde nur einmal geschuldet.
Am 18.9.2000 unterzeichneten die Zeugen Z 1 und Z 2 ein Schriftstück "Abtretung einer Forderung"; Gegenstand war die Abtretung der Hälfte des von der Zeugin Z 1 beanspruchten Maklerlohns ggü. "der B. GmbH bzw. B.-GbR". Unter dem 20./21.2.2001 trat der Zeuge Z 2 die abgetretene Forderung weiter, nunmehr an die Klägerin ab.
Die Kammer hat die Beklagte dem Antrag der Kläger folgend zur Zahlung des beanspruchten - hälftigen - Maklerlohns verurteilt. Wegen der von ihr gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urt. v. 23.12.2003 Bezug genommen.
Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, sie habe der Zeugin Z 1 keinen Maklerauftrag erteilt; das Handeln der Zeugin sei auch nicht kausal für den Vertragsschluss geworden; die Verhandlungen mit den Eigentümern seien nach Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Objekts zum Erliegen gekommen. Grundlage des letztendlichen Kaufs sei ein zu Anfang des Jahres 2002 seitens der Eigentümer unterbreitetes neues Angebot an die B.-GmbH gewesen. Unabhängig von
ihrer Entstehung sei eine gegen die Beklagte gerichtete Maklerlohnforderung auch nicht wirksam abgetreten.
Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Parteivortrages im Einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte schuldet den Klägern - nach zweimaliger Abtretung - den von ihnen beanspruchten - hälftigen - Maklerlohn. Diese Forderung war zunächst zugunsten der Zeugin Z 1 entstanden; auf der Grundlage eines mit der Beklagten geschlossenen Maklervertrages hatte sie der Beklagten das Objekt nachgewiesen, welches dann tatsächlich gekauft wurde, und der von der Maklerin erbrachte Nachweis war für das Zustandekommen des Kaufvertrages ursächlich. Die Lohnforderung wurde - zu der hier geltend gemachten Hälfte - wirksam auf den Zeugen Z 2 und von diesem auf die Kläger übertragen.
a)Für den Senat steht fest, dass die Zeugin Z 1 und die Beklagte ganz so, wie die Kläger es in Anspruch nehmen, einen Maklervertrag geschlossen haben. Das auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Angebot der Zeugin Z 1 lag im Schreiben v. 23.11.1998 mit dem beigefügten Exposé; der dahin gehende Inhalt dieser Schriftstücke war vollkommen unmissverständlich.
Angenommen wurde dieses Angebot mit dem Antwortschreiben der Beklagten v. 28.1.1999. Die in diesem Schreiben geäußerte Bitte "um schnellste Bekanntgabe des Eigentümers" konnte unter den im Immobili...