Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schadenersatzansprüche, wenn nicht feststellbar ist, dass das Fahrzeug bei behauptetem Unfallereignis beschädigt wurde
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 31.01.2019; Aktenzeichen 7 O 788/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 31.01.2019 (Az.: 7 O 788/18) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2018 in Stadt1 ereignet haben soll.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger in erster Instanz - gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigenbüros A vom 16.01.2018 (Bl. 9 ff. d.A.) -von der Beklagten Schadenersatz wegen kalkulierter Reparaturkosten in Höhe von 10.215,98 EUR, Erstattung der Sachverständigenkosten (1.143 EUR) und Zahlung einer Nebenkostenpauschale (25 EUR) beansprucht. Im Sachverständigengutachten wird unter der Überschrift "Schadensbeschreibung" der zu begutachtende Haftpflichtschaden vom XX.XX.2018 als "Anstoß entlang der rechten Fahrzeugseite" beschrieben und es werden einzelne Beschädigungen aufgeführt. Bei der Auflistung der Beschädigungen heißt es u.a.: "Stossfänger vo.rechts beschädigt", "Kotflügel VR gebrochen", [...] "Reifen VR/Felge VR beschädigt", "Reifen HR/Felge HR beschädigt", "Das Fahrzeug ist V/H zu vermessen und einzustellen", "Lenkungsprüfung" (vgl. Gutachten, S. 4, Bl. 12 d.A.). Im Gutachten heißt es unter der Überschrift "Vor-/Altschäden" darüber hinaus "behobener Frontschaden" sowie "Das Fahrzeug weist Vorschäden auf: Stossfänger vorne beschädigt, Felge VR Kratzer am Felgenhorn, Felge HR Kratzer am Felgenhorn" (vgl. Gutachten, S. 5, Bl. 13 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Pkw (amtliches Kennzeichen: ...) am XX.XX.2018 gegen 19.00 Uhr die vorfahrtsberechtigte Straße1 in Stadt1 befahren, als der wartepflichtige Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: ...) an der Einmündung zur Straße1 ihm in etwa in Höhe der Hausnummer ... die Vorfahrt genommen habe. Der Unfallgegner habe noch am Unfallort schriftlich sein alleiniges Verschulden eingeräumt.
Während der Kläger in der Klageschrift vom 24.07.2018 zum Unfallhergang zunächst noch behauptet hat, es habe, nachdem er die Einmündung zur Straße1 bereits weitestgehend passiert hatte, plötzlich einen Aufprall auf den hinteren rechten Kotflügel gegeben, hat er mit Schriftsatz vom 05.12.2018 unter Hinweis auf einen "Übermittlungsfehler" vorgetragen, der Aufprall sei zunächst rechts vorne am klägerischen Fahrzeug erfolgt und habe sich dann an der rechten Fahrzeugseite bis zum hinteren rechten Kotflügel hingezogen.
Die Beklagte hat das Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestritten. Soweit sich die behauptete Kollision tatsächlich in der behaupteten Art und Weise ereignet habe, lägen jedenfalls eine Vielzahl von Indizien vor, die typisch für manipulierte Verkehrsunfälle seien. Die Beklagte hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass die Beschädigungen nach dem Gutachten auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen seien und das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers korrespondierende Schäden aufweise. Darüber hinaus seien die Schäden am klägerischen Fahrzeug und am Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers keinesfalls vollständig auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2018 hat der Kläger daraufhin weiteren Vortrag gehalten und die Ansicht vertreten, dass die Beklagte für die Behauptungen, dass sich der streitgegenständliche Unfall nicht ereignet habe bzw. das Unfallgeschehen verabredet gewesen sei, die Beweislast treffe, da der Unfallverursacher ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Außerdem habe die Sachverständige unzweifelhaft und klar festgehalten, dass der Vorschaden an dem Fahrzeug repariert gewesen sei; sämtliche begutachtete Schäden stammten einzig und allein aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sei, dass und in welchem Umfang das Fahrzeug des Klägers bei dem behaupteten Vorfall am XX.XX.2018 beschädigt worden sei. Der Kläger könne aus der schriftlichen Erklärung des Unfallgegners keinen Anspruch herleiten, da es sich hierbei weder um ein abstraktes Schuldanerkenntnis noch um einen kausalen Anerkenntnisvertrag handele, sondern vielmehr von einem rechtlich nicht bindenden Anerkenntnis auszugehen sei.
Die schriftliche Erklärung erbringe auch keinen hinreichenden Beweis für die Rechtsgutverletzung, da erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein gestellter Verkehrsunfall vorliege. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, da der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen habe, wel...