Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Vorschäden
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 18.02.2020; Aktenzeichen 4 O 265/19) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg a.d. Lahn vom 18.02.2020 (Az.: 4 O 265/19) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts
Limburg a.d. Lahn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die
Gebührenstufe bis zu EUR 25.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2018 gegen 22.00 Uhr in Stadt1 ereignete.
Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Beklagte zu 2) mit dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die Straße Straße1 in Stadt1. Dort stieß der Beklagte zu 2) aus Unachtsamkeit mit dem dort geparkten PKW1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... zusammen und beschädigte dieses über den Bereich der rechten Fahrzeugseite, wobei auch ein Achsschaden vorne rechts verursacht und Stoßfänger, Kotflügel und Scheinwerfer vorne rechts beschädigt wurden.
Die Klägerin, die ihrerseits ein Gebrauchtwagencenter in Stadt1 betreibt, hatte den PKW1 ausweislich der dem Schriftsatz vom 12.10.2019 beigefügten Anlage K3 (Bl. 87 d.A.) im Mai 2018 als schwer beschädigtes Unfallfahrzeug erworben. Wegen des Ausmaßes der Vorschäden wird auf die mit Schriftsatz vom 31.01.2020 eingereichte Reparaturkosten-Kalkulation des Ingenieurbüros A & B GmbH vom 06.03.2018 sowie die dort beigefügten Lichtbilder verwiesen (Bl. 161 ff. d.A.). Der PKW1 ist bereits vor Klageerhebung weiterveräußert worden.
Die Klägerin hat über die durch den Unfall vom XX.XX.2018 verursachten Schäden ein Gutachten des KFZ-Sachverständigen C erstellen lassen (Bl. 13 ff. d.A.) und behauptet, dass die dort festgestellten Schäden sämtlich auf den Unfall vom XX.XX.2018 zurückzuführen seien. Im Umfang der dort ermittelten fiktiven Reparaturkosten von EUR 19.518,06 netto abzüglich Wertverbesserung über EUR 123,57 zuzüglich einer anzusetzenden merkantilen Wertminderung von EUR 1.000,00 und einer Unkostenpauschale von EUR 25,00 stehe ihr ein Ersatzanspruch in Höhe von EUR 20.419,49 zu. Ferner seien die Gutachterkosten des KFZ-Sachverständigen C in Höhe von EUR 1.739,01 (Bl. 44 d.A.) zu erstatten.
Die Klägerin hat weiter behauptet, die ehemals an dem PKW1 bestehenden Vorschäden seien sämtlich durch den befreundeten KFZ-Mechaniker und als Zeugen benannten D sach- und fachgerecht behoben worden. Diese fachgerechte Reparatur habe der KFZ-Sachverständige C unter dem 15.03.2019 (Bl. 88 d.A.) bestätigt.
Die Beklagten haben bestritten, dass die Unfall-Vorschäden an dem PKW1 sach- und fachgerecht behoben worden seien. Die Klägerin habe keinerlei Belege über die behauptete Reparatur vorgelegt; auch reiche zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens die nichtssagende Bescheinigung des KFZ-Sachverständigen C vom 15.03.2019 nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Urteil (Bl. 183 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Mit Blick auf den unstreitigen erheblichen Vorschaden an dem PKW1 sei es Sache der Klägerin, zum Umfang dieser Vorschäden und zu Art und Weise der behaupteten Reparatur substantiiert vorzutragen. Hieran fehle es.
Soweit die Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.01.2020 ergänzend vorgetragen habe, biete dieser Vortrag keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 21.02.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 24.02.2020 (Montag) bei Gericht eingelegten und innerhalb bis zum 21.05.2020 verlängerter Frist mit der am 03.05.2020 begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.
Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da das Landgericht zu Unrecht von einer nicht ausreichenden Darlegung des Schadens ausgegangen sei und dadurch entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin und deren Beweisantritte übergangen habe. Ferner liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts gemäß §...