Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 2/6 O 287/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.11.2002 verkündete Urteil der 6. Kammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Klageanträge zu Ziff. I und II. werden abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerinnen 6 % und die Beklagten 94 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerinnen: 1.609 Euro.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 117 ff. d.A.) wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten ihre Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu Ziff. I und II an. Sie wenden sich gegen die Annahme des LG, sie seien nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag dazu verpflichtet, den Klägerinnen die durch die Abschlussschreiben vom 6.6.2002 entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Nach den Abschlusserklärungen vorn 3.6.2002, aus denen die Klägerinnen trotz des fehlenden Verzichts auf die Verjährungseinrede den ernstlichen Willen der Beklagten zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit hätten entnehmen können, sei die Versendung der Abschlussschreiben nur drei Tage später verfrüht gewesen.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Zahlungsklagen (Ziff. I und II des Tenors des angefochtenen Urteils) abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weisen weiter darauf hin, dass die Abschlussschreiben rund zweieinhalb Wochen nach Zustellung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügungen (am 18.5. und 22.5.2002) versandt worden seien und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die der Unterlassungsgläubiger vor der Aufforderung zur Abschlusserklärung abzuwarten habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch als Schadensersatz zu. Die Abschlussschreiben entsprachen nach den Umständen des vorliegenden Falles zu dem Zeitpunkt, an dem sie versandt wurden, nicht dem (mutmaßlichen) Willen der Beklagten und sie stellten auch keine notwendigen Maßnahmen der Rechtsverfolgung dar.
Die herrschende Meinung in Rspr. und Lit. steht mit Recht auf dem Standpunkt, dass der Unterlassungsgläubiger, der nach einem Wettbewerbsverstoß eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt hat, vor der Versendung des Abschlussschreibens einige Zeit abzuwarten hat, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben (vgl. nur Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rz. 31; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG Rz. 105; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 25 Rz. 73 – jew. m.w.N.).
Die Dauer dieser Wartefrist kann, wenn es den Umständen nach angemessen ist, zwei Wochen betragen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine starre Zeitvorgabe, die unabhängig von der konkreten Lage des Falles stets Gültigkeit hätte. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsposition des Gläubigers bereits durch den Erlass der einstweiligen Verfügung gesichert ist. Andererseits hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, bei der (endgültigen) Durchsetzung seiner Ansprüche unnötigen Zeitverlust zu vermeiden. Dementsprechend kann im Einzelfall die Versendung des Abschlussschreibens schon vor dem Ablauf von zwei Wochen zur weiteren Rechtsverfolgung angemessen sein, wenn aufgrund besonderer Umstände, insb. wegen des bisherigen Verhaltens des Schuldners, mit der Abgabe einer Abschlusserklärung in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu rechnen ist. Umgekehrt kann es dem Gläubiger auch zuzumuten sein, länger als zwei Wochen zu warten, wenn der Schuldner die Bereitschaft zum Einlenken bereits signalisiert hat und der Abschlusserklärung nur noch solche Hinderungsgründe entgegenstehen, mit deren alsbaldiger Behebung zuverlässig gerechnet werden kann.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus den Schreiben der Beklagten vom 3.6.2002 die ernsthafte Bereitschaft, zur Vermeidung eines Klageverfahrens in der Sache nachzugeben. Die Anforderungen einer Abschlusserklärung wurden nur deshalb nicht erfüllt, weil die Erklärung nicht den Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltete. Dies ergab sich aber nicht aus einer diesbezüglichen deutlichen Weigerung, sondern nur als Folge einer unglücklich gewählten Formulierung. Unter diesen Umständen bestand die für den Gläubiger sonst gegebene Ungewissheit, ob der Schuldner eine Abschlusserklärung überhaupt in Erwägung zieht, für die Klägerinnen nicht. Vielmehr sprach alles dafür, dass die Beklagten von sich aus bereit waren, nachzugeben und die Angelegenheit abzuschließen.
Ange...