Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung durch Bezeichnung eines Lebensmittels

 

Leitsatz (amtlich)

Die für eine Nudelsoße verwendete Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist - soweit das Erzeugnis u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt.

 

Normenkette

LMIV Art. 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.2018; Aktenzeichen 2-06 O 332/17)

 

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 18.08.2018, 2-06 O 332/17 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.) Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der äußerlichen Gestaltung eines von der Beklagten vertriebenen Pestos mit der Bezeichnung "X Pesto con Basilico e Rucola".

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

Die Beklagte vertreibt u.a. das Produkt "X Pesto con Basilico e Rucola". Das Pesto der Beklagten wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Die Bezeichnung des Produkts wird auf dem Glas als "Pesto mit Basilikum und Rucola" textlich beschrieben. Auf der gegenüberliegenden Seite dieses Textes sind auf der Schauseite Basilikum, Petersilie und Rauke (ital. "Rucola") abgebildet, wobei die grafische Darstellung der Rauke etwas mehr Raum einnimmt als jeweils die Kräuter Basilikum und Petersilie. Das Zutatenverzeichnis weist für das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als bestehend angesehen. Mangels Irreführung durch die angegriffene Etikettierung hat es einen Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. Art. 7 LMIV abgelehnt. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei der Abbildung von Rauke auf der Schauseite lediglich, dass das Produkt die entsprechende Geschmacksnote im Unterschied zu anderen Produkten enthalte, was unbestritten der Fall sei. Der Verbraucher mache sich keine nähere Vorstellung über die Proportionalität einzelner auf der Verpackung abgebildeter Zutaten. Verbraucher, denen es auf Proportionalität ankomme, würden die Zusammensetzung des Erzeugnisses in dem Zutatenverzeichnis nachlesen, bevor sie die Kaufentscheidung träfen. Das Landgericht hat zudem auf den Umstand hingewiesen, dass die abgebildete Petersilie im Produktnamen nicht auftaucht und verständige Verbraucher dies zum Anlass nähmen, sich über die Zutaten durch die - unbestritten korrekte - Liste selbiger zu informieren. Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie deren Zusammensetzung nicht vorlägen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Aufmachung des Produkts wecke die Erwartung an einen höheren Anteil von Rauke als 1,5 %. Die großzügige Abbildung von Rauke auf der Schauseite stehe im Widerspruch zum Anteil von 1,5 %. Es sei davon auszugehen, dass Verbraucher dieser Darstellung Glauben schenken und den Eindruck ihrer Kaufentscheidung zugrunde legten, ohne dass sie vorher das Zutatenverzeichnis konsultierten.

Der Kläger behauptet in zweiter Instanz, der subtile Rauke-Geschmack rühre nicht aus den pflanzlichen Bestandteilen, sondern von zugesetzten Aromastoffen her.

Der Kläger beantragt,

1.) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2018, Az. 2-06 O 332/7 die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Pesto con Basilico e Ruccola" wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen,

((Abbildungen))

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigt das angegrif...

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