Normenkette

LFGB § 11

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.11.2011; Aktenzeichen 408 HKO 33/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 4.11.2011, Az. 408 HKO 33/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, für die Interessen der Konsumenten einzutreten, macht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, die das Produkt "Knorr, Feinschmecker Tomatensuppe Toscana" vertreibt, geltend.

Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Verpackung der Suppe sieht wie folgt aus:

Abbildung

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Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf §§ 11 LFGB, 2 UKlaG gestützt und argumentiert, die Art und Weise der Werbung der Beklagten sei irreführend und geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn die Beklagte werbe mit der Natürlichkeit der Tomatensuppe und suggeriere dem Verbraucher durch die Gesamtaufmachung der Verpackung, der Geschmack und die Farbe der Suppe resultierten allein aus den sonnengereiften Tomaten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Irreführung ergebe sich aus dem Zusammenhang "Clean Label" und "Werbung mit Natürlichkeit": Der Verbraucher gehe davon aus, dass die Tomatensuppe ihren Geschmack und ihre Farbe von den Tomaten erhalte und nicht von Geschmacksverstärkern oder färbenden Lebensmitteln.

Der Kläger hat argumentiert, dass der im Produkt enthaltene Hefeextrakt, der isoliertes Glutamat freisetze, ein geschmacksverstärkender Stoff sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass aus Verbrauchersicht Geschmacksverstärker alle Stoffe seien, die den Geschmack eines Lebensmittels verstärkten. Bei der Angabe "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" gehe der Verbraucher davon aus, dass keine weiteren geschmacksverstärkenden Zusatzstoffe eingesetzt würden, zumal die Werbung suggeriere, der gute Geschmack käme aus der Natur, da sonnengereiftes Gemüse verwendet und saisongerecht geerntet würde. Diese Irreführung könne auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass Hefeextrakt im Zutatenverzeichnis aufgeführt sei, da der Verbraucher der anpreisenden Werbung auf der Vorder- und Rückseite der Verpackung vertraue. Der Kläger hat unter Bezug auf eine bundesweite Markterhebung durch 12 Verbraucherzentralen unter dem Titel "Ohne Zusatzstoffe" - Clean Labeling in der Anlage K2 behauptet, der Verbraucher kenne nicht den Unterschied zwischen Zusatzstoffen und Zutaten, die geschmacksverstärkende Wirkung hätten (wie z.B. Hefeextrakt) oder färbende Lebensmittelzutaten seien. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte bei einer natürlichen Tomatensuppe, dass der Geschmack und die Farben durch Tomaten erzeugt würden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dem Verbraucher sei die enge juristische Definition der Zusatzstoffe gemäß den geltenden Zusatzstoffregelungen nicht bekannt. Hinzukäme, dass irreführende Darstellungen auf den Schauseiten des Produkts nicht irgendwo versteckt im Kleingedruckten, z.B. in der Zutatenliste, wieder ausgeräumt werden könnten. Gegenstand der Beurteilung sei die Gesamtaufmachung des Lebensmittels. Der Kläger hat angeführt, dass die Beklagte keinen stichhaltigen Grund für die Verwendung von Hefeextrakt vortrage. Demgegenüber betone die Beklagte in ihrer Werbung die Natürlichkeit vollreifer Tomaten und suggeriere dem Verbraucher damit, dass der Geschmack und die Farbe der Suppe von den Tomaten kämen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das fertigverpackte Produkt mit dem Namen "Knorr, Feinschmecker Tomatensuppe Toscana" wie im Antrag nachfolgend abgebildet in den Verkehr zu bringen, wenn auf der Verpackung mit den Angaben "Natürlich ohne - geschmacksverstärkende Zusatzstoffe - Farbstoffe" geworben wird, im Produkt jedoch Hefeextrakt und färbende Lebensmittelzutaten Rote-Bete-Pulver und Curcuma eingesetzt werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass Hefeextrakt geschmacksverstärkende Eigenschaften besitzt und es sich bei den Zutaten Rote-Bete-Pulver und Curcuma um färbende Lebensmittelzutaten handelt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die auf dem Produkt verwendeten Labels "ohne geschmacksverstärkende Zusatzst...

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