Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verjährung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV
Normenkette
GewO § 7; DV § 34c
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2014; Aktenzeichen 2-25 O 414/11) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 504/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 17.1.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und wie folgt vollständig neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.227.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.5.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Mehrkosten zur Last, die durch die Anrufung des LG Frankfurt/O. entstanden sind. Im Übrigen haben von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft und aus einem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages wird Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Kläger zur Sicherung der Darlehensforderungen der Beklagten am 22.12.1995 seine durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche gegen den Bauträger an die Beklagte abgetreten hat (Anl. BB1, Bl. 656 d.A.) und dass die Sicherungszweckerklärung vom 16.11.2000 nicht nur durch den Kläger, sondern auch durch den Bauträger unterzeichnet wurde. Am 15.9.1996 erklärte der Kläger gegenüber der Bauträgerin vorbehaltlos die Abnahme des errichteten Gebäudes.
Das LG hat der Klage durch am 17.1.2013 verkündetes Urteil im Wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses am 21.1.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.2.2014 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.4.2014 am 17.4.2014 begründet.
Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte gegen den Anspruch aus der Bürgschaft ein, dass die Hauptforderung verjährt sei. Zu Unrecht habe das LG angenommen, dass ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nur durch einen zweiseitigen Wandelungsvertrag begründet werden könne. Erfüllungsansprüche des Bestellers würden auch dann erlöschen, wenn dieser die Abnahme endgültig verweigere, wie der BGH mit Urt. v. 8.7.2010 - VII ZR 171/08 - ausgeführt habe. Eine endgültige Verweigerung der Abnahme könne auch darin zu sehen sein, dass der Besteller unter Ablehnungsandrohung eine Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel setze und diese Frist ablaufe. Dann erlösche der Erfüllungsanspruch; der Besteller sei wegen der Mängel auf die Rechte gem. §§ 634, 635 BGB a.F. beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2011 - VII ZR 61/10; Beschl. v. 19.5.2011 - VII ZR 94/09). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Denn es hätten umfangreiche wesentliche Mängel der Werkleistung vorgelegen wie mit Schriftsatz des Klägers vom 13.8.1999 etwa in Bezug auf Nässebildungen in den Wohnungen, undichte Stellen im Dach und Mängel der Balkonisolierungen und Balkongeländer dargelegt und mit Schreiben vom 9.8.2002 (Anl. B 19.1) bestätigt. Fristsetzungen zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohungen befänden sich in zahlreichen Schreiben des Klägers an den Bauträger, so etwa in den Schreiben v. 13.9.2001 (Anl. BB 3, Bl. 780 d.A.), v. 22.5.2002 (Anl. BB 4, Bl. 782 d.A.) und vom 25.7.2002 (Anl. BB 8, Bl. 788 d.A.). Mit seinem Schreiben vom 9.8.2002 (Anl. B19.1) habe der Kläger dokumentiert, dass diese Frist ergebnislos verstrichen sei. Damit habe sich der Bauträgervertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Ohne Bedeutung hierfür sei, ob der Kläger nachträglich sein Wandlungsbegehren fallen gelassen oder - wie von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten werde - die Abnahme erklärt habe. Im Übrigen sei der Kläger hinsichtlich der Bürgschaftsforderung nicht aktivlegitimiert, da er die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche gegen den Bauträger am 22.12.1995 an die Beklagte abgetreten habe.
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Das gelte schon deshalb, weil der Bauträgervertrag gemäß Schreiben des Klägers vom 13.8.1999 ab dem 31.8.1999 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei und der Eigentumsverschaffungsanspruch des Klägers erloschen sei. Die Zwangsversteigerung habe demgemäß nic...