Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauseln über die Behandlung von sog. Prämienmeilen bei der Buchung von Flugreisen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Behandlung freiwillig bewilligter Prämienleistungen aus Anlass der Buchung von Flügen handelt es sich nicht um Hauptleistungsvereinbarungen, sondern um Preisnebenabreden, die nach den §§ 305 ff. BGB auf ihre Gültigkeit zu überprüfen sind.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1-3, §§ 308-309

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen 2-24 O 138/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.2017; Aktenzeichen X ZR 42/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.6.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main - 2-24 O 138/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Bestimmungen des A-Programms zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

In Ziffer 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt, Prämien-Regeln oder Vorschriften aus der A-Kommunikation verletzt oder aber Vorschriften aus Abs. 1.4.8 übertritt, so erlöschen alle Status- und Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat.

In Ziffer 1.4.5 der Allgemeinen Bestimmungen:

Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für irgendeine missbräuchliche Verwendung der Karte ...

In Ziffer 1.4.8 der Allgemeinen Bestimmungen:

Ein Verstoß gegen die allgemeinen Beförderungs- oder Tarifbedingungen von B, B1 oder eines anderen Airline-Partners, einschließlich des Sky-Teams, sowie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airline-Partnern, kann zur Löschung des Mitgliedskontos sowie zum künftigen Ausschluss aus dem Programm, dem Verlust aller angesammelten Status- und Prämienmeilen wie auch zur Stornierung der bisher unverbrauchten Prämien führen.

In Ziffer 1.4.9 der Allgemeinen Bestimmungen:

Ebenso kann die Bezahlung des regulären Flugpreises in voller Höhe von dem Mitglied oder dem Fluggast auf jeder missbräuchlich mit Prämientickets oder Prämien zurückgelegten Strecke verlangt werden.

In Ziffer 1.5.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Darüber hinaus werden Daten über Mitglieder und deren Teilnahme am Programm vertraulich zwischen B, B1 und den Partnern zu deren ausschließlichem Gebrauch übermittelt, um Produkte und Dienste anbieten zu können und um Direktmarketing oder Kommunikation zu ermöglichen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG anerkannt.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die ihren Hauptsitz in Stadt1 hat. Sie bewirbt ihr so genanntes A-Programm über ihre Internetseite "www...de" in deutscher Sprache. Die Klägerin wendet sich gegen einige Klauseln der "Allgemeinen Bestimmungen des A-Programms, wobei bezüglich des Wortlauts der Allgemeinen Bestimmungen auf Bl. 14 - 24 d.A. verwiesen wird.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, wegen einzelner Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das geschah im Hinblick auf vier Klauseln (= Antrag I Ziffern 1, 2,12 und 13 aus der Klageschrift). Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Hinblick darauf sind neun Klauseln im Streit geblieben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Klauseln gemäß Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Klageantrags (= Ziffern 1.2.2 und 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen) verstießen gegen §§ 308 Nr. 7b, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. In diesen Klauseln läge eine unzulässige Verkürzung der Verjährungsfristen.

Auch die Klauseln gemäß Ziffern 5, 9 und 10 des Klageantrags (Ziffern 1.2.2, 1.4.8 und 1.4.9 der Allgemeinen Bestimmungen) seien unwirksam, weil die Sanktionen an eine möglicherweise schuldlose Pflichtverletzung knüpften.

Hinsichtlich der Klausel Ziffer 8 des Klageantrags (Ziffer 1.4.5 der Allgemeinen Bestimmungen) läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB vor und schließlich verstieße die...

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