Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 2/20 O 1/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2006 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG in Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die zweitinstanzlich erhobene Widerklage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird nur zugelassen hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage.
Gründe
I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet, da die Zwangsvollstreckung aus den beiden notariellen Urkunden nicht unzulässig sei. Zwar sei die in der Beitrittserklärung vom 24.2.1989 erklärte Vollmacht und damit auch der Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem Rechtsberatungsgesetz nichtig. Dem Kläger sei es jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfungen zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR verpflichtet sei, sich entsprechend seinem Haftungsanteil an der Gesellschaft der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen. An der Wirksamkeit des Beitritts bestünden keine Bedenken; die Nichtigkeit der Vollmachten führe nicht zur Nichtigkeit des Beitritts. Die wirksame Bevollmächtigung des Treuhänders ergebe sich aus § 8 des Gesellschaftsvertrages und aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.4.1989 und enthalte konkludent die Ermächtigung der "Unterwerfung und die sofortige Zwangsvollstreckung".
An der Wirksamkeit der zwischen der GbR und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge bestünden keine Bedenken. Dass der Darlehensvertrag vom 15.11.1999 mit einem falschen Stempel versehen worden sei, sei nicht geeignet, die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger hafte somit in Höhe seines Anteils gemäß der vorgelegten Forderungsaufstellung vom 2.8.2002. Das pauschale Bestreiten der Forderungshöhe genüge in Anbetracht der detaillierten Forderungsaufstellung nicht.
Auf die Hilfswiderklage sei unter diesen Umständen nicht einzugehen.
Der Kläger hat in mehreren Punkten einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt (Bl. 660 ff. d.A.), dem die Gegenseite nicht entgegengetreten ist. Über ihn wurde nicht entschieden, da der Richter erster Instanz nach einem in der Akte befindlichen Vermerk (Bl. 667 R d.A.) an das Justizministerium abgeordnet ist.
Die wirtschaftliche Entwicklung des Anlageobjektes ist folgende: In dem Objekt kam es zu Leerständen, es wurden etwa ein Drittel der Wohnungen nicht vermietet sein. Die GbR erwirtschaftete deshalb jahrelang Verluste und forderte von ihren Gesellschaftern Nachschüsse, die aber nur teilweise erbracht wurden. Die Gesellschafter wurden aber nicht nur von der GbR in Anspruch genommen, sondern auch von der Beklagten, die am 25.1.2002 die drei laufenden Kredite kündigte und die Gesellschafter gem. § 128 HGB in Anspruch nahm. Innerhalb der Gesellschaft wurde diskutiert, Wohnungseigentum zu bilden und die Wohnungen unter Auflösung des Fonds einzelnen Gesellschaftern zuzuweisen, da auch mit dem Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen der Verletzung von Gesellschafterpflichten (mit der Folge einer Erhöhung des Haftungsanteils der verbleibenden Gesellschafter) gerechnet wurde. Es wurde zunächst im März 2004 Zwangsverwaltung angeordnet. Am 27.9.2006 wurde das Objekt von dem AG in ... zwangsversteigert. Die Beklagte erhielt im Februar 2007 den Versteigerungserlös. Er betrug netto (nach Abzug der Kosten für Zwangsverwaltung und =versteigerung) 1.037.269,75 EUR. Nach einer Aufstellung der Beklagten (Anlage BB 38) steht ihr aus beiden Darlehen zusammen gegen die GbR per 23.7.2008 eine restliche Hauptforderung i.H.v. 193.701,16 EUR (zzgl. Kosten und Zinsen) zu.
Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgemäß Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt seine in erster Instanz gestellten, teilweise leicht abgeänderten Anträge mit Ausnahme des Hilfsantrags zu 5. weiter.
Der Kläger begründet die Berufung wie folgt:
Es sei davon auszugehen, dass die am 24.02. und 20.3.1989 erteilten Vollmachtserklärungen nichtig seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum das LG nicht auch die in der Gesellschafterversammlung vom 28.4.1989 erteilte Vollmacht als unwirksam angesehen habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass (im Sinne der Entscheidung des BGH vom 18.7.2006 - XI ZR 143/05) eine nach dem Rechtsberatungsgesetz wirksame Übertragung von Ge...