Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 2/23 O 78/04) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25.3.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2/23 O 78/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.
Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Wert des Verfahrens beträgt 1.000.000,00 EUR.
Tatbestand
I.
Die Verfügungskläger begehren, der Verfügengsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verwertung eines Pfandes zu untersagen, das aus Aktien der … besteht.
Die Aktien wurden im Rahmen von Darlehensverträgen der Verfügungskläger mit der inzwischen in Insolvenz befindlichen … als Sicherheit geleistet. Über die Wirksamkeit der Darlehensverträge besteht Streit. Zwischen dem Streithelfer und den Klägern schwebt diesbezüglich ein Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 2/21 O 96/02).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 25.3.2004 (Bl. 297-302 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat am 16.3.2004 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wird, Aktien der …, die sich in den bei der … geführten Aktiendepots der Verfügungskläger befinden oder befunden haben, in jeder Weise börslich oder außerbörslich, insbesondere durch einen Gerichtsvollzieher verkaufen oder versteigern zu lassen, zu veräußern oder auf Dritte zu übertragen.
Gegen den betreffenden Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Daraufhin hat das Landgericht durch ein am 25.3.2004 verkündetes Urteil die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Seiner Auffassung nach steht den Verfügungsklägern sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Abtretung der Forderungen auf Darlehensrückzahlung von der … an die Verfügungsbeklagte sei unwirksam. Damit habe die Bank gegen die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Kunden verstoßen. Diese Pflicht ergebe sich sowohl aus den … als auch aus den … der … Hieraus wiederum folge ein stillschweigend vereinbarter Abtretungsausschluss. Demnach sei auch das Pfandrecht an den als Sicherheit geleisteten Aktien nicht auf die Verfügungsbeklagte übergegangen. Eine Ausnahme aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Darlehensnehmer könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Verfügungskläger das Bestehen der Darlehensrückzahlungsansprüche bestritten hätten und diesbezüglich ein Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt am Main anhängig sei (Az.: 2/21 O 96/02). Die Verwertung der Forderungen durch die Darlehensgeberin müsse nicht durch deren Verkauf bzw. Abtretung erfolgen, denn der Insolvenzverwalter könne diese auch selbst versteigern. § 354 a HGB sei nicht anwendbar, da es sich für die Verfügungskläger um kein gewerbliches Geschäft handele. Die Verfügungskläger hätten ihre Einwendungen auch nicht durch das Führen von Vergleichsverhandlungen verloren, da diese gescheitert und nicht mit der Aufgabe von Rechten verbunden gewesen seien. Der Verfügungsgrund werde dadurch nicht hinfällig.
Die Insolvenzgefahr für die … und der damit verbundene mögliche Eintritt eines großen Schadens berechtige die … nicht zu einem rechtswidrigen Handeln. Auch die Versteigerung der hier betroffenen Aktien würde ein weiteres Absinken ihres Kurses zur Folge haben. Das Interesse der Verfügungskläger sei demjenigen der Verfügungsbeklagten vorzuziehen, denn dieser blieben, falls die Verwertung der Aktien zulässig sei, sie diese aber zeitweilig nicht vornehmen dürfe, immer noch die Darlehensforderungen selbst, die sie durchsetzen könne.
Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt.
Ihrer Auffassung nach ist sie zur Verwertung der verpfändeten Aktiendepots ohne weiteres berechtigt. Ein vertragliches Abtretungsverbot sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Die zugrunde liegenden AGB enthielten detaillierte Rechtsfolgenregelungen einer Abtretung, so dass andere Rechtsfolgen, die die Parteien angeblich vereinbaren wollten, nicht konstruiert werden könnten.
In Rechtsprechung und Literatur finde sich keine Grundlage für ein Abtretungsverbot, das auf dem Bankgeheimnis beruhe.
Hier sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Abtretung der Forderungen mit ihr, der Verfügungsbeklagten, Geheimhaltung vereinbart worden sei.
Der Streitverkündete habe sie zudem hilfsweise zur Verwertung der Aktien in seinem Namen ermächtigt.
Die Verfügungsbeklagte weist auf die gängige Bankpraxis hin, in der die Abtretung von Kreditforderungen üblich sei.
Im Streitfall müsse auch beachtet werden, dass die Abtretungen erst erfolgt seien, als die … bereits insolvent gewesen sei. In dieser Situation sei der Insolvenzverwalter sogar verpflichtet, die Forderungen im Gläubigerinteresse so effizient wie möglich zu verwerten, d.h. auch zu veräußern. Dies sei besonders dann zu berücksichtigen, wenn die Kreditschul...