Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 4 O 14/04) |
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch; den beklagten Notar, den Beklagten zu 1., weil er im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages gegen bestehende Treuhandauflagen verstoßen habe; den Beklagten zu 3., weil er sich ebenfalls als Treuhänder zur Verfügung gestellt habe und damit in die Abwicklung des Grundstückskaufvertrages mit einbezogen gewesen sei; die Beklagten zu 2. und 4. als Mitglieder der früher gemeinschaftlich mit den übrigen Beklagten betriebenen Anwaltssozietät.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Limburg vom 26.11.2004 Bezug genommen. Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Beklagte zu 1. bereits mit Schreiben vom 14.4.1999 an die Klägerin bestätigt hatte, dass der Käufer A auf die Wohnung X, O1,...- Straße, einen Kaufpreisteil von 31.800 DM bedient hat. Die dem Beklagten zu 1. übersandte Telefaxnachricht der das Notaranderkonto führenden B-Bank vom 8.10.1999 enthielt unter dem Verwendungszweck die Angabe: "... gem. Treuhandauftrag vom 8.10.1999 ...".
Das LG hat den Beklagten zu 1. auf den Hilfsantrag hin zur Zahlung von 77.813,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.693,78 EUR vom 8.10.2003 bis zum 22.12.2003 sowie aus 77.813,67 EUR seit dem 23.12.2003 Zug um Zug gegen Abgabe des notariellen Angebots zur Übertragung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld über 150.000 DM sowie gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag verurteilt. Die gegen die Beklagten zu 2. bis 4. geführten Klagen hat das LG abgewiesen.
Die Haftung des Beklagten zu 1. aus § 19 Abs. 1 BNotO hat das LG damit begründet, dass dieser den auf das Notaranderkonto überwiesenen Darlehensbetrag ausgezahlt habe, obgleich die Treuhandauflage "Vorlage des Nachweises über die Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. 15.360 DM" noch nicht erfüllt gewesen sei. Diese Auflage bedeute, dass der nicht finanzierte Kaufpreis tatsächlich gezahlt worden sein und dem Notar ein Zahlungsnachweis vorliegen müsse.
Lasse sich der Notar auf die ungewöhnliche Verfahrensweise ein, dass ein Teil des Kaufpreises an einem Anderkonto vorbeilaufe, dann habe er für die inhaltliche Richtigkeit irgendwelcher Zahlungsbescheinigungen einzustehen. Es habe sich nach Beweisaufnahme aber nicht feststellen lassen, dass der Restkaufpreis tatsächlich von dem Käufer A an die Verkäuferin, die a. C mbH, gezahlt worden sei. Neben der gesamten Darlehenssumme von 76.693,78 EUR habe der Beklagte zu 1. auch die regelmäßig zu erwartenden Kreditzinsen i.H.v. mindestens 1.119,89 EUR aus dem Darlehensbetrag zu erstatten, weil zu vermuten sei, dass die Klägerin den Betrag bei Rückzahlung nach Kündigung anderweitig als Darlehen vergeben hätte.
Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Klägerin erst im Sommer 2003 von der möglichen Schädigung durch den Beklagten zu 1. erfahren habe.
Der Beklagte zu 3. hafte weder als Sozietätsmitglied für Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. aus notarieller Tätigkeit noch habe sich feststellen lassen, dass dieser selbst als Treuhänder bei der weiteren Zahlungsabwicklung beauftragt oder tätig gewesen sei. Bei dem "Treuhandkonto D" handele es sich - unstreitig - um ein gewöhnliches Geschäftskonto der damaligen Rechtsanwaltssozietät. Irgendwelche Verfügungen über den vom Notaranderkonto auf das Sozietätskonto überwiesenen Betrag habe der Beklagte zu 3. nicht getroffen.
Liege gegen den Beklagten zu 3. kein Haftungsgrund aus anwaltlicher Tätigkeit vor, bestehe insoweit auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 4. als Mitglieder der Außensozietät. Soweit der Beklagte zu 4. als Notarvertreter des Beklagten zu 1. tätig geworden sei, habe er gegen keine Amtspflichten verstoßen. Der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2004 sei gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und habe nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlasst.
Gegen die ihr am 2.12.2004 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der am 3.1.2005 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist am 14.2.2005 begründeten Berufung. Der Beklagte zu 1. hat ebenfalls gegen das ihm am 1.12.2004 zugestellte Urteil am 3.1.2005 Berufung eingelegt und diese binnen der verlängerten Frist am 15.2.2005 begründet.
Der Beklagte zu 1. verfolgt mit seiner Berufung die Abweisung auch der gegen ihn gerichteten Klage. Er rügt, dass entgegen der Auffassung des LG kein wirksamer Treuhandauftrag mit der Klägerin zustande gekommen sei, weil dieser ihm weder vor noch gleichzeitig mit der Überweisung des Darlehensbetrages durch die Klägerin zugegangen sei. Der Überweisungsträger vom 8.10.1999 beinhalte zwar einen Vermerk betreffend eines Treuhandauftrages vom 8.10.1999; der Überweisungsträger habe ihm aber erst am 11.10.1999 vorgelegen. Durch die Bezugnahme im Überweisungsträger auf den Treuhandauftrag werde zudem dem Schr...