Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 591/04) |
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der von der GbR X in Stadt1, welcher er am ....1992 und durch notarielle Erklärung vom ....1993 beigetreten ist, geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe des von ihm und A gehaltenen Anteils, mithin Zahlung von 61.036,71 EUR; ferner wendet er sich gegen seine Inanspruchnahme seitens der Beklagten aus einem von dieser mit der GbR in den Jahren 1992 und 1993 geschlossenen Darlehensvertrages. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Unter dem ..../....2005 schlossen die GbR sowie deren Gesellschafter, jeweils vertreten durch die B ... GmbH, die bereits im Gesellschaftsvertrag zur geschäftsführenden Gesellschafterin bestimmt worden war, mit der Beklagten eine Vergleichsvereinbarung, in der die GbR und die Gesellschafter u.a. die geschlossenen Darlehensverträge als von Anfang an rechtswirksam anerkannten (Blatt 349 ff. der Akte). Die Vereinbarung wurde zum 2.12.2005 umgesetzt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.036,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2004 zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte keine Forderung ihm gegenüber beanspruchen kann,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
ferner im Wege der Widerklage,
festzustellen, daß das in der Urkunde des Notars N1 vom ....1993, UR Nr. .../1993, enthaltene Schuldanerkenntnis des Klägers wirksam ist, und
festzustellen, daß eine gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung aus der UR Nr. .../1993 des Notars N1 in Stadt1 vom 1.12.1993 zulässig ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Kläger für ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der GbR X vom ....1992/.../...1993 über ursprünglich 6.356.072,- DM zu Kontonummer ... (jetzige Darlehensnummer ...) entsprechend seiner Beteiligung an der GbR in Höhe von 2,36606 % haftet.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.2.2006, dem Kläger zugestellt am 24.2.2006, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin festgestellt, daß das auch in seinem Namen erklärte notarielle Schuldanerkenntnis vom 1.12.1993 wirksam ist und daß der Kläger für die Forderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der GbR vom ...1992/.../...1993 über ursprünglich 6.356.072,- DM entsprechend seiner Beteiligung an der GbR in Höhe von 2,36606 % haftet. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dem Kläger jedenfalls aus dem Grunde kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil er nicht an die Beklagte, sondern an die GbR geleistet habe. Etwaige Ansprüche aus den Gesichtspunkten eines verbundenen Geschäfts oder einer Mitwirkung der Beklagten bei Beratungsverstößen seien nicht substantiiert dargelegt. Hingegen sei das im Namen des Klägers erklärte notarielle Schuldanerkenntnis vom 1.12.1993 als wirksam anzusehen, da der Kläger der Beklagten eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht der Treuhänderin nicht entgegenhalten könne. Er sei der GbR in Kenntnis dieser Vollmacht beigetreten. Im übrigen habe die GbR die Erteilung einer unwirksamen Vollmacht selbst herbeigeführt, so daß auch der Kläger sich hierauf nicht berufen könne. Der Kläger hafte in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 14.3.2006 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.5.2006 an diesem Tage begründeten Berufung. Er ist der Ansicht, bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit und damit um ein verbundenes Geschäft. Dies ergebe sich daraus, daß beide Verträge durch die C-Gruppe vorbereitet und die Verträge fast zeitgleich abgeschlossen worden seien und daß die Auszahlung der Darlehensvaluta unmittelbar an den Fonds habe erfolgen sollen. Zwischen den Parteien bestehe eine Leistungsbeziehung, da die Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Gesellschaftsverbindlichkeiten hafteten. Eine Gesellschaftsschuld bestehe jedoch nicht. Der Darlehensvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nebst Schuldanerkenntnis seien unwirksam, da die Vollmacht der seinerzeit handelnden Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig sei. Im übrigen sei eine etwaige Forderung der Beklagten mangels Kündigung des Darlehens nicht fällig. Der Kläger behauptet, er sei über die mit dem Fondsbeitritt verbundenen Risiken getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden. Da die Beklagte als kreditgebende Bank mit dem Veräußerer institutionalisiert zusammengewirkt habe, habe sie infolge ihres Wissens über die Unrichtigkeit der Angaben des Veräußerers eine eigene Aufklärungspflicht getroffen. Der Prospekt sei insoweit infolge seiner werbenden Hinweise und der nur allgemein gehaltenen Risikohinweise völlig unzureichend. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbring...