Normenkette

GG Art. 14; BGB §§ 31, 134, 138, 817 S. 2, § 823 Abs. 2; StGB § 266; PBefG § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/7 O 393/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2003; Aktenzeichen II ZR 127/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 13.1.2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts i.H.v. 91.000 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 64.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger wollte im Januar 1997 eine Taxikonzession erwerben. Bei dem ersten Vorsitzenden des Vorstands des Beklagten, Herrn K., kamen in den Geschäftsräumen des Beklagten deshalb Verhandlungen mit dem Zeugen Z. zustande, der bereit war, sein Taxiunternehmen mit der Konzessionsnummer 811 auf den Kläger zu übertragen. Der Zeuge K. bot den Beteiligten seine Hilfe bei den notwendigen Formalitäten an, um die Genehmigung zur Betriebsübertragung bei dem Ordnungsamt durchzusetzen. Der erforderliche Antrag wurde auf einem von dem Beklagten entwickelten Formular gestellt. Ihm war der privatrechtliche Vertrag zwischen dem Zeugen Z. und dem Kläger beigefügt, wonach ersterer sein Unternehmen für einen zunächst mit 5.000 DM, später mit 3.500 DM angegebenen Betrag an den Kläger verkaufte. Der Kläger übergab dem Zeugen K. nach seinen Angaben jedoch einen weiteren Betrag von 64.000 DM. Hierüber hat ihm der Zeuge K. eine im Namen des Beklagten ausgestellte Quittung (Bl. 61 d.A.) erteilt. Der Betrag war zur Weiterleitung an den Veräußerer Z. bestimmt, sobald die Umschreibung beim Ordnungsamt erfolgt wäre. Bevor es zur Auszahlung kam, tauchte der Zeuge K. im April 1998 unter. Die Kassette, in der üblicherweise die von K. zu treuen Händen angenommenen Gelder in den Büroräumen des Beklagten aufbewahrt wurden, wurde leer, aber unbeschädigt vorgefunden. Der Zeuge K., der im November 1998 wieder auftauchte, wurde im Verfahren 740 Js 11482.7/97 des AG Frankfurt am Main wegen dieses und zehn weiterer gleich gelagerter Fälle rechtskräftig wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich wegen seines Interesses an dem Betrieb eines Taxiunternehmens an den Beklagten gewandt und sei dort von der Sekretärin, der Ehefrau des zweiten Vorsitzenden des Vorstands des Beklagten, Frau B., an den Zeugen K. verwiesen worden. Dieser habe ihm den Zeugen Z. als Verkaufsinteressenten benannt und seine Hilfeleistung namens des Beklagten angeboten, wie sich schon daraus ergebe, dass dessen Betriebsräume und Formulare benutzt worden seien und die Quittung auf dessen Namen ausgestellt worden sei. Der Beklagte habe auch ein eigenes Interesse an der weitgehend kostenlos zur Verfügung gestellten Hilfe gehabt, da er bei dieser Gelegenheit die neuen Konzessionsinhaber als Mitglieder habe gewinnen wollen. Er habe deshalb gem. § 31 BGB für die Handlungen des Zeugen K. bei Durchführung dieser Geschäfte einzustehen, und zwar unabhängig davon, ob K. Vertretungsmacht für diese Art der Konzessionsvermittlung unter treuhänderischer Verwahrung eines vor der Ordnungsbehörde geheim gehaltenen, erheblichen Aufgeldes gehabt habe; denn mindestens seien die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht anzuwenden, zumal in den Geschäftsräumen des Beklagten mit seinem Wissen über hundert derartige Fälle abgewickelt und die Sekretärin, Frau B., sowie der Sozialfond des Beklagten teilweise an dafür gezahlten, freiwilligen Provisionen beteiligt worden seien. K. aber schulde ihm die Rückzahlung der in Verwahrung genommenen 64.000 DM abzgl. eines von der Staatsanwaltschaft zurückerstatteten Betrages von 1.169,71 DM sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus Verletzung des Treuhandvertrags. Der Ausschluss der Rückforderung gem. § 817 S. 2 BGB greife ggü. derartigen Ansprüchen nicht durch. Auch sei ihm wegen Kreditaufnahme ein zusätzlicher Zinsschaden entstanden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 64.000 DM nebst 10 % Zinsen seit 1.6.1997 zu zahlen abzgl. am 28.4.1999 gezahlter 1.169,71 DM.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die Beteiligung des Zeugen K. an dem Geschäftsabschluss zwischen Z. und dem Kläger, die beide nicht seine Vereinsmitglieder gewesen seien, könne ihm nicht zugerechnet werden. K. habe insoweit nicht als sein Vorstand, sondern als Privatperson gehandelt. Nach der Vereinssatzung habe K. in geschäftlichen Dingen nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Erklärung abgeben dürfen; auch die Quittung aber habe er allein unterschrieben und zu dem Tresor bzw. der Kassette, in der – was allerdings bestritten werde – das Geld gel...

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