Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.09.2002; Aktenzeichen 2/5 O 164/00)

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes (Az.: 5 O 60/87 Landgericht Wiesbaden) in verschiedene Kunstgegenstände sowie in eine Eigentumswohnung durch Erwirkung einer Zwangssicherungshypothek wegen eines Höchstbetrages von 400.000,-- DM nebst Zinsen entstandenen Schadens gemäß § 945 ZPO in Anspruch.

Die Beklagte hatte am 16.06.1987 den dinglichen Arrest wegen eines von ihr vorgetragenen Zahlungsanspruchs in Höhe von 800.000,-- DM gegen die Beklagte in deren Vermögen erwirkt und in Vollziehung dieses Arrestes bei der Klägerin eine Anzahl von Kunstgegenständen, u. a. das Holztafelgemälde "A" gepfändet und aus dem Besitz der Klägerin verbringen lassen. Außerdem war in Vollziehung des Arrestes eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 400.000,-- DM zuzüglich Zinsen an einer Eigentumswohnung der Klägerin in O1 im Wohnungseigentums-Grundbuch eingetragen worden.

Die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Klage zur Hauptsache, eine Zahlungsklage in Höhe von 603.493,-- DM (Az. 7 O 292/87 Landgericht Wiesbaden), ist durch rechtskräftig gewordenes, der Klägerin am 10.03.1997 zugestelltes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abgewiesen worden.

Unter dem 10.04.2000, am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin "Klage und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" mit einem von ihr vorläufig angenommenen Streitwert von 5.650.000,-- DM eingereicht, gleichzeitig vorsorglich beantragt, einstweilen die Klage ohne Zahlung der erforderlichen Gebühr für das Verfahren zuzustellen und sie, die Klägerin, von der Vorauszahlungs- bzw. Vorschusszahlungspflicht zu befreien.

Mit Verfügung vom 14.04.2000 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Befreiung von der Vorschuss- bzw. Vorauszahlungspflicht gemäß § 65 GKG derzeit nicht entsprochen werden könne, die Verjährung wegen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt werde und das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt werde.

Am 18.04.2000 ist der Beklagten ein Schreiben des Landgerichts mit dem Inhalt "...erhalten Sie anliegendes Schriftstück. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin bis zum 22.05.2000..." (Bl. 109 d.A.) zugestellt worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.2000 war in beglaubigter Abschrift diesem Schreiben beigefügt.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 03.08.2000 ist das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 28.08.2000 hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 05.12.2000 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 18.12.2000 hat das Landgericht auch den Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäß § 65 GKG a.F. zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 13.03.2001 ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.10.2001 zurückgewiesen worden.

Nach Anforderung der Gerichtskosten bei der Klägerin am 20.02.2001 hat diese mit Schriftsatz vom 08.11.2001 (Bl. 559 d.A.) ihre Klageforderung auf 4 Mio. DM reduziert und gleichzeitig beantragt, einer Ratenzahlung der Gerichtskosten zuzustimmen. Dieser Antrag blieb erfolglos (Beschluss des Landgerichts vom 17.01.2002, Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2002 über die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.01.2002 eingelegte Beschwerde der Klägerin). Nachdem durch Beschluss vom 18.04.2002 auch eine Gegenvorstellung der Klägerin zurückgewiesen worden war, wurde der Gerichtskostenvorschuss bezüglich der reduzierten Klageforderung in zwei Teilbeträgen am 12.02.2002 und 05.04.2002 eingezahlt. Am 26.04.2002 hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die ungerechtfertige Arrestanordnung und -vollziehung sei ihr ein Schaden von insgesamt 8.590.000,-- DM entstanden. - Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf S. 14 und 15 der Klageschrift = Bl. 33 u. 34 d.A. verwiesen. - Hiervon hat die Klägerin ursprünglich einen Teilbetrag in Höhe von 5.500.000,-- DM geltend gemacht und außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, das sie mit 50.000,-- DM in Ansatz gebracht hat. Mit Schriftsatz vom 09.04.2002 hat die Klägerin die Klageforderung nochmals auf 1.278.229,70 EUR herabgesetzt (Bl. 582 d.A.).

Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien seien von der Rechtskraft des Vorprozesses an, zumindest jedoch seit dem Schreiben der Klägerin vom 16.06.1997 (Bl. 766, 771 d.A.) bis zum 28.11.1997 (vgl. Bl. 776 d.A.). als die Beklagte Ansprüche abgelehnt habe, Vergleichsverhandlungen geführt worden. Am 16.12.1997 habe sie sich telefonisch an den damaligen Staatsminister B mit der Bitte gewandt, Vergleichs- und Verhandlungsbereitschaft bei der Beklagten herbeizuführen. Die Verhandlungen hätten bis zum Zugang eines Schreibens der Beklagten v...

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