Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft: Belastung eines einzelnen Miteigentümers mit aus Gemeinschaftsmitteln verauslagten Instandsetzungskosten im Rahmen der Jahresabrechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit einem Beschluss über die Jahresabrechnung darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht lediglich Schadensersatzansprüche gegen einzelne Eigentümer geltend machen, sondern darf auch die der Gemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten für Instandsetzung pp. (entsprechend) verteilen (Rz. 28).
2. Ein Abrechnungsbeschluss mit Sonderbelastung einzelner Eigentümer ist nur anfechtbar, nicht aber nichtig (Rz. 30).
3. Der (bestandskräftige) Abrechnungsbeschluss ist eine selbständige Anspruchsgrundlage (im Hausgeldverfahren) (Rz. 31).
Normenkette
WoEigG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 28
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen 318 T 116/07) |
Tenor
Der Beschluss des LG vom 20.2.2008 wird abgeändert.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen. Der Beschluss des AG vom 26.4.2007 wird mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aufrechterhalten.
Die Gerichtskosten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Instanzen nicht erstattet.
Der Gegenstandwert wird auf 1.323,25 EUR bestimmt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die Wohnungseigentümergemeinschaft G./B., nimmt die Antragsgegner als Miteigentümer der Wohnung Nr. 7 auf Zahlung von 1.323,25 EUR nebst Zinsen als Ausgleich eines sich zu Lasten der Antragstellerin ergebenden restlichen Wohngeldsaldos für das Jahr 2004 in Anspruch. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Forderung von 1.323,25 EUR betrifft nach den Angaben der Antragstellerin Kosten, die im Rahmen der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Instanthaltung des Gebäudes für die Balkonsanierung angefallen sind und im Verhältnis der Wohnfläche getragen und der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollten (TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.6.2003; Anlage Ast. 3). Im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.3.2004 (Anlage Ast. 4) ist unter TOP 1.2 zu der Forderung von 1.323,25 EUR festgehalten:
"Im vergangenen Jahr musste die mit der Gerüststellung auf der Gartenseite "B." beauftragte Firma T. M. GmbH. abrücken, weil Frau Dr. ... P. gegenüber Mitarbeitern dieses Unternehmens ankündigte, die Polizei herbeizurufen, wenn die Arbeiten fortgesetzt werden würden. Hierfür sind Kosten von 1.350,26 EUR (bezahlt unter Abzug von Skonto mit 1.323,25 EUR) entstanden. Vor diesem Hintergrund stellt Herr E ... folgenden Antrag:
Die Gemeinschaft möge beschließen, den Verwalter zu ermächtigen, Frau Dr. P. zur Erstattung dieser vergeblich aufgewandten Kosten aufzufordern und den insoweit bestehenden Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Abstimmung: 6 Ja, 2 Enth., 1 Nein (Frau Dr. P.), Antrag angenommen.
Anmerkung: Frau Dr. P. fordert den Verwalter auf, ihre Meinung zu protokollieren, wonach dieser Beschluss unnötigerweise einen Streit unter den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft dokumentiert."
Die 1.323,25 EUR wurden in der Folge in der gemeinsamen Wohngeldabrechnung des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für das Jahr 2004 vom 2.3.2005 (Anlage Ast. 1) als Fehlbetrag wie folgt eingestellt:
"31.12.2004 TOP 1.2./31.3.2004 1.323,25S"
Im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.2005 (Anlage Ast. 2) ist unter TOP 1.1 festgehalten:
"Antrag Verwalter:
Die Gemeinschaft genehmigt die Wohngeldabrechnung mit den daraus abgeleiteten Einzelabrechnungen vom 2.3.2005.
Abstimmung: 6 Ja, O Nein, 3 Enth ..., Antrag angenommen."
Mit Schreiben vom 14.10.2005 an die Verwalterin schrieben die Antragsgegner, dass sie der Kontoabstimmung bzw. dem Protokoll mit dem angeblichen Fehlbetrag von 1.348,32 EUR, der durch Überweisung von ihnen ausgeglichen werden sollte, widersprechen würden und baten, die vorgelegte Kontoabstimmung entsprechend zu korrigieren.
Eine Anfechtung dieses Beschlusses zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.2005 ist von Seiten der Antragsgegner nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Ziff. 1 des Beschlusses des LG vom 20.2.2008 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 26.4.2007 hatte das AG Hamburg die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsteller 1.323,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2005 zu zahlen. Hiergegen richteten sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.5.2007. Mit seinem Beschluss vom 20.2.2008 hat das LG den Beschluss des AG vom 26.4.2007 abgeändert und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Das LG hat ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus der unangefochtenen Einzelabrechnung vom 29.9.2005 ergebe. Die Jahresabrechnung sei insoweit unwirksam. Zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder zur Ausgestaltung des...