Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 21.05.2010; Aktenzeichen 984 F 154/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Hamburg-St. Georg, Familiengericht, Abteilung 984 vom 21.5.2010 abgeändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,9370 Entgeltpunkten auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,2995 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,9335 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,0009 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.068 EUR festgesetzt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens unter den Beteiligten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit es die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung der Anrechte betrifft, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 18.12.1998 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 19.6.2008 zugestellt worden.

Die Ehe wurde durch Urteil vom 18.6.2009 geschieden, rechtskräftig seit dem 18.6.2009. Das Familiengericht hat mit dem Scheidungsurteil das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt und im Februar 2010 wieder aufgenommen.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,9335 Entgeltpunkten auf das vorhandenen Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,9370 Entgeltpunkten auf das vorhanden Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord i.H.v. 0,0018 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nord i.H.v. 0,5990 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Dabei ist das Familiengericht nach den erteilten Auskünften der Versorgungsträger von folgenden ehezeitlichen (1.12.1998 bis 31.5.2008) Anrechten der Eheleute ausgegangen:

Antragstellerin

Deutsche Rentenversicherung Nord 5,8669 Entgeltpunkte

Ausgleichswert 2,9335 Entgeltpunkten

Kapitalwert 17.562,03 EUR

Deutsche Rentenversicherung 0,0018 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert 0,0009 Entgeltpunkte (Ost)

Kapitalwert 4,56 EUR

Antragsgegner

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft Bahn See 3,8739 Entgeltpunkte

Ausgleichswert 1,9370 Entgeltpunkte

Kapitalwert 11.596,27 EUR angegeben

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See 0,5990 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert 0,2995 Entgeltpunkte (Ost)

Kapitalwert 1.516,04 EUR

Mit ihrer am 6.7.2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 30.6.2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 dagegen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in Höhe vom 0,5995 Entgeltpunkten (Ost) unterblieben ist.

II. Auf das vorliegende Verfahren findet gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle und Verfahrensrecht Anwendung, obwohl das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies beruht darauf, dass das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt hatte.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist g...

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