Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.10.2000; Aktenzeichen 318 T 45/00, 318 T 46/00) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18.10.2000 (Az. 318 T 45/00 und 318 T 46/00) werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen und den Antragsgegnern die diesen in dem Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird festgesetzt auf 69.797 DM, entsprechend 35.686,64 Euro, für das Verfahren 2 Wx 134/00 und 6.978 DM, entspr. 3.567,79 Euro, für das Verfahren 2 Wx 135/00.
Gründe
Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaften und prozessordnungsgemäß eingelegten Rechtsmittel der Antragsteller können keinen Erfolg haben, denn es fehlt an einem schützenswerten Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer Rechtsschutzziele.
Mit Recht hat das LG in der im Beschlusstenor näher bezeichneten Entscheidung die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des AG vom 16.2.2000 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an der Erklärung von Beschlüssen zu TOP 4 und 7 der Wohnungseigentümerversammlung und des Beirats vom 24.6.1999 zur Gesamtabrechnung 1998 und zum Wirtschaftsplan 2000 sowie den sich daraus ergebenden Einzelwirtschaftsplänen für 2000 für nichtig bzw. ungültig bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem AG entfallen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss der Zivilkammer 18 verwiesen. Die von den Antragstellern beanstandete Entscheidung des LG hat Bestand, denn sie beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).
Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an der Entscheidung über ihre rechtzeitig erfolgte Anfechtung der Beschlüsse vom 24.6.1999 war bereits vor Beendigung des Verfahrens erster Instanz dadurch entfallen, dass Beirat und Eigentümer gemeinsam bzw. die Eigentümer allein in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.11.1999 unter TOP 3 zu den von den Antragstellern beanstandeten Beschlussgegenständen vom 24.6.1999 bestätigende wirksame Zweitbeschlüsse gefasst haben und diese von den Antragstellern nicht angefochten worden sind. Diese Zweitbeschlüsse sind vorrangig vor den Erstbeschlüssen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, wenn durch die Zweitbeschlüsse eine Erledigung der Erstbeschlüsse in der Hauptsache eingetreten ist, weil die Zweitbeschlüsse Bestandskraft erlangt haben, nicht nichtig sind, sowie nicht grundlos bereits angefochtene Eigentümerbeschlüsse wiederholen und dadurch in schützenswerte, durch die Erstbeschlüsse erworbene Positionen der Wohnungseigentümer eingreifen (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 21 Rz 29, vor §§ 43 ff. Rz. 48 jew. m.w.N. und die in der angefochtenen Entscheidung vom LG auf S. 7 angeführten Zitate), denn grundsätzlich dürfen die Wohnungseigentümer über eine schon geregelte Angelegenheit erneut beschließen (BGH v. 20.12.1990 – V ZB 8/90, BGHZ 113, 197 = MDR 1991, 517 = NJW 1991, 979). Die Beurteilung der in Rede stehenden bestandskräftigen Zweitbeschlüsse durch das LG als die von den Antragstellern angefochtenen Beschlüsse erledigend ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annahme des LG ist nicht deshalb fehlerhaft, wie die Antragsteller meinen, weil die Zweitbeschlüsse von der Wohnungseigentümerversammlung statt vom nach der Teilungserklärung für die Verabschiedung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan allein zuständigen Verwaltungsbeirat gefasst worden sind. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in der Parallelsache 2 Wx 134/99 mit Beschluss vom 9.7.2003 (OLG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2003 – 2 Wx 134/99) ausgeführt, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 der Teilungserklärung verstößt, nicht nichtig ist und die Wohnungseigentümer bindet; auf jene Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Wohnungseigentümer am 24.11.1999 einen von ihnen früher in der Versammlung vom 30.8.1995 gefassten Beschluss bestätigt haben, wonach die Wohnungseigentümerversammlung als oberstes Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft über Wirtschaftspläne und Abrechnungen zu beschließen soll und damit die nach der Teilungserklärung ausschließlich dem Verwaltungsbeirat zustehende Beschlusskompetenz nicht nur für den Einzelfall beseitigen wollten. Darin liegt zwar eine Überschreitung der in der Teilungserklärung festgelegten Befugnisse der Wohnungseigentümer, aber der „vereinbarungsersetzende” Beschluss der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rspr. des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2000, BGH ZMR 2000, 771 = FGPrax 2000, 222 = DNotZ 2000, 854) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Der anstelle des Ver...