Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattung bei Mehrfachmandatierung von Rechtsanwälten auf Beklagtenseite
Normenkette
WoEigG § 43 Nr. 4, § 50; RVG-VV Nrn. 1000, 1000ff, 1008
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.07.2014; Aktenzeichen 318 O 156/14) |
Tenor
Die von den Verfügungsklägern an die Verfügungsbeklagten zu 2) gem. § 104 ZPO nach dem Urteil des LG Hamburg vom 29.07.2014 sowie nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.08.2014 zu erstattenden Kosten werden auf EUR 226,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.09.2014 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten zu 2) wird zurückgewiesen
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungskläger 19 % und die Verfügungsbeklagten zu 2) 81 % nach einem Beschwerdewert von EUR 1.171,79.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die Verfügungsläger müssen nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstatten. Das folgt aus § 50 WEG, wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
1. Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung der Verfügungsbeklagten zu 2) durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, sind nicht ersichtlich. Die von den Verfügungsbeklagten zu 2) angeführten Differenzen bzw. unterschiedlichen Ansichten zwischen den Wohnungseigentümern zur Sanierung betreffen zwar den streitigen Beschluss zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies und der Umstand, dass die Verfügungsbeklagten zu 2) nicht mit den Verfügungsbeklagten zu 1), sondern mit den Verfügungsklägern gegen den Antrag gestimmt haben (Anl. AG 1 TOP 3), reichen jedoch nicht aus. Denn da eine Beschlussanfechtungsklage in der Hauptsache und entsprechend ein einstweiliger Verfügungsantrag zwingend gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richten ist (§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG), zählen zu den Beklagten immer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also diejenigen, die sich gegen den Beschluss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfechten. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss kann daher für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begründen, zumal der beauftragte Anwalt selbstverständlich verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (s. BGH aaO Rn 11).
2. Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 50 WEG führt dazu, dass nur die Kosten eines Rechtsanwalts gegen die Kläger festzusetzen sind.
Die Vorschrift enthält allerdings keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer - wie hier - durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen. Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. zum ganzen BGH NZM 2009, 705 ff, Rn 16 mwN). Folglich wurden die Kosten des Anwalts der Verfügungsbeklagten zu 1) richtig festgesetzt.
Jedoch kommt eine anteilige Erstattung der Kosten des von den Verfügungsbeklagten zu 2) beauftragten Anwalts unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht (vgl. dazu BGH a.a.O. Rn. 17), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, namentlich die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), noch nicht erschöpft ist. Die Begrenzung der Erhöhung auf eine 2,0 Gebühr nach VV 1008 Abs. 3 ist noch nicht erreicht, da der Rechtsanwalt der Verfügungsbeklagten zu 1) nur eine Gebührenerhöhung um 0,9 wegen 4 Auftraggeber (ohne die Verfügungsbeklagten zu 2)) geltend gemacht hat. Die beiden Verfügungsbeklagten zu 2) können daher für die erste und zweite Instanz jeweils die Erhöhung um 0,6, mithin in Höhe von EUR 113,40 (Gegenstandswert EUR 3.000,-), insgesamt somit EUR 226,70 (= 2X EUR 113,40) erstattet verlangen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
ZMR 2015, 324 |
ZWE 2015, 339 |