Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Rechtsanwälte im Beweisverfahren und im Rechtsstreit
Normenkette
ZPO §§ 485 ff.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 17.08.2006; Aktenzeichen 328 O 39/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.8.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 28, Geschäfts-Nr. 328 O 39/06, vom 17.8.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.8.2006 gegen die Anrechnung der Prozessgebühr im dem Klageverfahren vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 28, Geschäfts-Nr. 328 O 39/06, vom 17.8.2006 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte war Antragsgegner des von der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens vor dem AG Hamburg-Barmbek, Geschäfts-Nr. 822 H 241/04. Er wurde im dortigen Verfahren von Rechtsanwalt K vertreten. Dabei sind eine 10/10-Prozessgebühr nach §§ 48, 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.H.v. 686 EUR nebst Post- und Telekommunikationspauschale gem. § 26 BRAGO i.H.v. 112,96 EUR, mithin insgesamt Kosten i.H.v. 818,96 EUR, entstanden. Im sich daran anschließenden Klageverfahren hat sich der Beklagte indes von seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieses Verfahren endete durch einen Prozessvergleich
der Parteien vom 29.6.2006, nach dem die Klägerin 57 v.H. und der Beklagte 43 v.H. der Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben.
Die zuständige Rechtspflegerin des LG hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.8.2006 einen Kostenausgleich vorgenommen. Dabei hat sie die im selbständigen Beweisverfahren entstandene Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet und bei der Ausgleichung nicht beachtet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.8.2006, der die Rechtspflegerin des LG mit begründeter Verfügung vom 16.11.2006 nicht abgeholfen und die sie dem Senat vorgelegt hat.
Der Senat folgt den Ausführungen der Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestbeschluss sowie in deren Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 6.9. und 20.9.2006. Soweit die Beklagte meint, das eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3, Abs. 5 RVG-VV nicht erfolgen dürfe, weil auf Seiten des Beklagten in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsanwälte aufgetreten wären, wird diese Ansicht zwar teilweise auch in der Fachliteratur vertreten (vgl.: Hartmann, Kostengesetz, 36. Aufl. 2006, Nr. 3100 RVG-VV, Rz. 57; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Vorbem. 3, Rz. 73). Abgesehen davon, dass diese Meinung von anderen Literaturstimmen nicht geteilt wird (vgl. z.B.: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2007, Anhang III Rz. 26), findet sie auch keine Stütze im Wortlaut der Vorbemerkung 3, Abs. 5 RVG-VV. Dort wird lediglich darauf abgestellt, dass der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreites ist oder wird. Eine Identität der für die nämlichen Parteien beider Verfahren tätigen Rechtsanwälte wird also gerade nicht gefordert. Sie ist im Übrigen auch nicht veranlasst, da anderenfalls die nach der amtlichen Vorbemerkung zum dritten Teil des Vergütungsverzeichnisses zwingende Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Streitverfahrens zum Nachteil der Gegenseite umgangen werden würde. Ein Anwaltswechsel nach selbständigem Beweisverfahren ist nämlich im Allgemeinen nicht notwendig. Für die dadurch verursachten Mehrkosten haftet der Prozessgegner selbst dann nicht, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch Vergleich beendet worden ist (vgl.: OLG Koblenz v. 28.1.2002 - 14 W 52/02, Rpfleger 2002, 281). Dass der Anwaltswechsel auf Seiten des Beklagten - ausnahmsweise - notwendig gewesen wäre, hat der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargetan.
Fundstellen
MDR 2007, 559 |
AGS 2008, 259 |
RVGreport 2008, 392 |
OLGR-Nord 2007, 275 |