Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 03.04.2012; Aktenzeichen 554 F 118/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Hamburg-Blankenese, Familiengericht, vom 3.4.2012 (Geschäftsnummer 554 F 118/11) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Durch Beschluss vom 3.4.2012 hat das Familiengericht seine vorangegangene - durch Beschluss vom 2.2.2012 nach mündlicher Verhandlung aufrechterhaltene - einstweilige Anordnung vom 25.1.2012 wieder aufgehoben. Durch diese einstweilige Anordnung war der Antragsgegner zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses an die Antragstellerin verpflichtet worden. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Antragstellerin nicht, wie ihr im Beschluss vom 2.2.2012 auferlegt worden war, binnen eines Monats das Hauptsacheverfahren eingeleitet habe.
Gegen den am 11.4.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19.4.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses vom 3.4.2012 erstrebt; hilfsweise erhebt sie eine Gegenvorstellung.
2. Das eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Familiengericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG die ergangene einstweilige Anordnung aufgehoben hat, weil der Anordnung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht Folge geleistet worden sei.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar. Dass es sich bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 3.4.2012 um eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen handelt, steht außer Zweifel. Eine der in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit liegt nicht vor. Demgemäß geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass der Beschluss nach § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG unanfechtbar ist (BT-Drucks. 16/6308 Seite 201).
Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, das Aufhebungsverfahren sei an § 926 ZPO orientiert, dort werde die Anfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung gem. § 926 Abs. 2 ZPO bejaht, und deshalb könne auch die Aufhebungsentscheidung nach § 52 Abs. 2 FamFG gem. §§ 58 ff. FamFG innerhalb der Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG angefochten werden (so Musielak/Borth, ZPO, § 52 Rz. 11 und die von der Antragstellerin zitierte Kommentierung), vermag diese Überlegung zumindest dann nicht zu überzeugen, wenn es sich - wie hier - um ein Anordnungsverfahren handelt, welches den Unterhalt betrifft. Nach der gesetzlichen Regelung unterliegt die gerichtliche Entscheidung über einen im Anordnungsverfahren gestellten Antrag auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses keinem Rechtsmittel, unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder ob er abgelehnt wurde und auch unabhängig davon, ob darüber mündlich verhandelt wurde oder nicht. Es wäre sinnwidrig, wenn angesichts dieser klaren Entscheidung des Gesetzgebers allein die in einer solchen Anordnungssache ergangene Aufhebungsentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG der Anfechtung unterliegen würde (für Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 52 Abs. 2 FamFG Prütting/Helms-Stößer, 2. Aufl. 2011, § 52 Rz. 5; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 52 FamFG Rz. 7 m. w. N; nach Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 52 Rz. 10 ist "mit der Einschränkung aus § 57 eine Anfechtungsmöglichkeit geboten").
Gemäß § 68 Abs. 2 FamFG muss die Beschwerde deshalb mit der Kostenfolge nach § 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 3221626 |
FamRZ 2013, 482 |
FamRB 2013, 252 |