Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Aufnahme in die bei dem Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, Abteilung 67a, geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 bewarb sich der Antragsgegner um die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter.
Der Antragsteller ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater mit Kanzleisitz in Hamburg und einem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Insolvenzverwaltungen. Von Oktober 2005 bis Mitte 2010 war er eigenverantwortlicher Sachbearbeiter im Bereich der Insolvenzverwaltung bei der ... AG. Seit dem 18. März 2010 ist er zum Steuerberater bestellt. Auch danach war er für die ... AG als Insolvenzverwalter, Gutachter und Treuhänder tätig. In mehr als 250 Verfahren ist er zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder durch die Amtsgerichte Neumünster, Kiel und Hannover bestellt worden. Seine Kanzlei arbeitet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschland und ist zertifiziert.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 lehnte der Vorsitzende der Abteilung 67 a den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste ab und führte aus: "Grund hierfür ist im wesentlichen, dass sie nicht über zwei juristische Staatsexamen verfügen. Denn der Beruf des Insolvenzverwalters erfordert zwingend nachgewiesen juristische Qualifikationen... Eine Delegation dieser wichtigen Aufgabe ist zwar zulässig, jedoch muss auch der Insolvenzverwalter selbst in der Lage sein, wertungssicher in diesem juristisch gleichermaßen anspruchsvollen wie dynamischen Kernbereich seiner Tätigkeit zu agieren. Dafür, dass Sie über betriebswirtschaftliche Qualifikationen verfügen, sprechen der im Gespräch gewonnene Eindruck und die von ihnen zur Akte gereichten Unterlagen. Diese Kenntnisse können sicherlich gewinnbringend insbesondere in Insolvenzverfahren eingesetzt werden, in denen es um eine Betriebsfortführung geht. Dies ist aber nur in wenigen Fällen der Fall; einer Kennzahlerhebung des hiesigen Insolvenzgerichts zufolge ist dies nur bei etwa 10 % aller Unternehmensinsolvenzverfahren und damit nur bei etwa 60 Verfahren pro Jahr der Fall. Das Insolvenzgericht Hamburg bestellt für diese Aufgaben Insolvenzverwalter, die neben der betriebswirtschaftlichen Qualifikation zusätzlich über zwei juristische Staatsexamen verfügen und deren Qualifikation häufig durch die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" nachgewiesen ist. Diese Personen verfügen über eine höhere Qualifikation als Sie und wären daher bei einer konkreten Bestellungsentscheidung regelmäßig vorzuziehen. Der Umstand, dass andere Insolvenzgerichte Personen bestellen, die - wie Sie - Steuerberater und nicht Volljurist sind, vermag an der hiesigen Einschätzung, die auch auf zahlreichen negativen Erfahrungen mit als Insolvenzverwalter hier zeitweilig bestellen Personen basiert, die keine Volljuristen sind, nichts zu ändern. Eine Listung um der Listung willen, also eine Aufnahme in die Vorauswahlliste ohne konkrete Aussicht, nennenswerte Zahl Insolvenzverfahren zugewiesen zu bekommen, insbesondere kaum einmal bei den sie besonders reizende Betriebsfortführungsverfahren zum Zuge zu kommen, haben sie im Rahmen unseres Gesprächs zutreffend als nicht zielführend bezeichnet".
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15. Februar 2016, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt.
Er beantragt festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Insolvenzverwaltungen durch den Antragsgegner rechtswidrig war.
Er trägt vor, er halte die Praxis, ihn wegen des Fehlens einer Ausbildung zum Volljuristen bei Auswahlentscheidungen nicht zu berücksichtigen und in die Vorauswahlliste aufzunehmen, für rechts- und verfassungswidrig. Er macht einen Ermessensfehlgebrauch und einen Grundrechtsverstoß gegen Art. 3 Grundgesetz geltend. Er habe einen Anspruch auf Aufführung in die Vorauswahlliste. Maßstab seien §§ 56,57 InsO. In die Liste sei jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste, Eignung für das Amt eines Insolvenzverwalters erfüllt. Jeder Bewerber müsse eine faire Chance erhalten, entsprechend der in § 56 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden.
Seine generelle Eignung stehe außer Frage, da er studierter Betriebswirt und Diplom-Kaufmann sowie Steuerberater sei. Seine Nichtaufnahme sei daher ermessensfehlerhaft. Das Gesetz fordere keine bestimmte berufliche Ausbildung oder Fortbildung. Das Ermessen müsse daher verfassungskonform ausgeübt werden. Die Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste stelle einen er...