Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristverlängerung für Unterwerfung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Verletzte den Verletzer abgemahnt und ihm hierbei Fristen gesetzt, kann er bei einem späteren Streit über die Kostentragungspflicht nicht geltend machen, einer Abmahnung hätte es überhaupt nicht bedurft.
2. Ist die in einer Abmahnung gesetzte Äußerungsfrist zu kurz bemessen und beanstandet dies der Verletzer zu Recht, so muss die von ihm verlangte Fristverlängerung konkret sein, um eine dahingehende Verpflichtung des Verletzten auszulösen. Auf einen indifferenten und unpräzisen Wunsch, die Angelegenheiten kurzfristig zunächst noch mit dem Mandanten besprechen zu wollen, muss sich der Verletzte nicht einlassen, so lange der Verletzer nicht zugleich eindeutig zu erkennen gibt, bis zu welchem Zeitpunkt er reagieren wird.
3. In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung des Verletzten, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst noch einmal bei dem Verletzer nachzufassen.
Normenkette
UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 11.05.2004; Aktenzeichen 407 259/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.5.2004 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 11.5.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert der Beschwerde umfasst die in erster Instanz aufgelaufenen Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde, bei Gericht eingegangen am 1.6.2004, ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das LG hat zu Recht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gem. § 91a ZPO die gesamten (weiteren) Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin auferlegt. Rechts- oder Ermessensfehler, die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen könnten, sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.
1. Der von der Antragstellerin am 30.10.2003 gestellte Verfügungsantrag war ursprünglich zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag in der Sache selbst bei Einreichung auch materiell begründet war. Denn die Antragsgegnerin hatte sich zu dem geltend gemachten Anspruch bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung außergerichtlich unterworfen und die Antragstellerin streitfrei gestellt, ohne das die Antragsgegnerin insoweit das Kostenprivileg aus § 93 ZPO für sich in Anspruch nehmen kann. Demgemäß hat das LG der Antragsgegnerin im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
a) Die Antragstellerin hat durch den Faxsendebericht in Anlage Ast4 glaubhaft gemacht, dass sie den Verfügungsantrag vom 30.10.2003 am selben Tag um 11.27 Uhr über die Telefaxkennung der Kammer 7 für Handelssachen (42843-2395) bei dem LG Hamburg eingereicht hat. Diesen Umstand hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten. Damit ist der Verfügungsantrag bereits am 30.10.2003 i.S.v. § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 920 Rz. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 916 Rz. 5; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., § 55 Rz. 1). Die Tatsache, dass sich das Telefax dieses Schriftsatzes nicht bei der Gerichtsakte befindet, steht dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht entgegen. Dementsprechend hat sich das Verfügungsverfahren durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3.11.2003 abgegebenen Unterwerfungserklärung durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Kammersitzung am 6.4.2004 erst nach Rechtshängigkeit i.S.v. § 91a ZPO erledigt.
b) Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, die einstweilige Verfügung des LG sei am 4.11.2003 zu Unrecht ergangen, weil sie sich am 3.11.2003 als Folge der vorprozessualen Abmahnung durch die Antragstellerin bereits zuvor strafbewehrt unterworfen habe, geht dieser Einwand fehl, ohne dass es für die Frage der Kostenverteilung darauf ankommt, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auch materiell nach §§ 1, 3 UWG a.F. zugestanden hat.
aa) Für die rechtliche Beurteilung der streitigen Kostentragungspflicht ist die Frage unerheblich, ob die Antragstellerin überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Antragsgegnerin vorprozessual abzumahnen. Sie hat dies mit Schreiben vom 29.10.2003 (Anlage AG1) - auch vorsorglich im wohlverstandenen Kosteninteresse ihrer Partei - getan. Ist eine Abmahnung aber tatsächlich erfolgt, so hatte die Antragstellerin der Antragsgegnerin selbst dann Gelegenheit zu geben, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte hierauf innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren, wenn sie der Auffassung war, der Abmahnung habe es eigentlich gar nicht bedurft.
bb) Die Antragstellerin hat sodann - wie sich aus dem Sendebericht gem. Anlage ASt4 ergibt, mit Telefax vom 30.10.2003 um 11.27 - und damit vor Ablauf der ihr selbst bis 12.00 Uhr gesetzten Frist - den Verfügungsantrag bei dem LG Hamburg eingereicht. Dieser Umstand ist allerdings rechtlich unschädlich, insb. hat die Antragstell...