Leitsatz (amtlich)
1. Ein rechtlich selbständiges, wenn auch konzernmäßig verbundenes Unternehmen ist regelmäßig nicht an der Verfolgung der ihr aus einem erneuten Verstoß erwachsenden Unterlassungsansprüche deshalb gehindert, weil eine Schwesterfirma aus einem wegen eines früheren Verstoßes bestehenden Unterlassungstitel gegen denselben Verletzer vollstrecken könnte.
2. Wer im Rahmen der Werbung für Backöfen Angaben zum Energieverbrauch unterlässt und demzufolge gegen §§ 3, 5 EnKV verstößt, handelt nicht nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. EnKV § 3; EnKV § 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 416 O 51/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 15.5.2007 (416 O 51/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe 32.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber für Geräte der sog. "Weißen Ware", u.a. Elektroherde. Die Klägerin betreibt ihren Handel in München, die Beklagte vertreibt ihre Waren im Wege des Versandhandels über das Internet unter der Adresse www.e.-e.de.
Am 7.11.2006 warb die Beklagte in ihrem Internetshop für die elektrischen Backöfen AEG Competence 41056 VI-mn und Siemens HN 12001 wie aus den Anlagen JS 1 und JS 2 ersichtlich. Bei den Backöfen fehlten jeweils die Angaben des Energieverbrauchs, bei dem AEG-Gerät auch die des nutzbaren Volumens.
Die Klägerin mahnte dieses aus ihrer Sicht wettbewerbswidrige Verhalten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 7.11.2006 vergeblich ab (Anlage JS 3) und erwirkte die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 16.11.2006 (Beiakte LG Hamburg 312 O 905/06). Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ließ die Beklagte durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 8.12.2006 (Anlage JS 4) mitteilen, dass sie keine Abschlusserklärung abgeben wolle.
Das LG Hamburg hat auf die Hauptsacheklage die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung, Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 465,90 EUR nebst Zinsen sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den durch das angegriffene Verhalten entstandenen Schaden zu zahlen einschließlich der Verpflichtung, die verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hinsichtlich der Einzelheiten einschließlich der gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Die Beklagte wiederholt mit der Berufung gegen dieses Urteil ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Das LG Hamburg sei örtlich nicht zuständig bzw. die Auswahl dieses Gerichts sei rechtsmissbräuchlich. Unstreitig habe eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die M. M. KG Hamburg-Nedderfeld die Unterlassungsverfügung des OLG Hamburg vom 8.6.2006 (3 W 99/06) gegen sie, die Beklagte, erwirkt. Der Tenor dieses Verbotes sei identisch mit dem in diesem Verfahren gestellten Antrag (Anlage B 1). Sie habe - ebenfalls unstreitig - diese einstweilige Verfügung mit der Abschlusserklärung vom 30.6.2006 als endgültige Regelung anerkannt. Im Hinblick auf den gegen die Beklagte gerichteten gleichlautenden Unterlassungstitel der Schwestergesellschaft der Klägerin fehle es letzterer an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Die Klage sei auch missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sei im Übrigen nicht gegeben, da vorliegend nur ein Bagatellverstoß vorliege und die Voraussetzungen des § 3 UWG nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 15.5.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage hinsichtlich der Verzinsung der verauslagten Prozesskosten, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist, nachdem die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, nicht begründet.
Zu Recht hat das LG die Beklagte zur Unterlassung, Zahlung und Auskunft verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des LG in dem angegriffenen Urteil verwiesen. Im Hinblick auf die Berufung ist ergänzend auszuführen:
1. Die Klage ist zulässig.
a) Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Frage der von der Beklagten gerügten örtlichen Zuständigkeit des LG Hamburg nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Hiervon ist auch das Vorbringen der Beklagten, die ihren Sitz in Mannheim hat, erfasst, nach dem die in München residierende Klägerin die Klage rechtsmissbräuchlich vor dem LG Hamburg erhoben habe. Da der Kläg...