Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.10.2013; Aktenzeichen 304 O 66/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 28.10.2013 - 304 O 66/13, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt bis zum 8.7.2014 23.884.352,83 EUR, danach beträgt der Streitwert 2.079.152,83 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die sog. EEG-Umlage gem. § 37 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 23.8.2012 (BGBl. I 2012, S 1754; nachfolgend: EEG 2012).

Die Klägerin ist einer von vier in Deutschland ansässigen und tätigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone, die die neuen Bundesländer, Berlin und Hamburg umfasst, das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe.

Ziel und Zweck des EEG ist die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten.

Im EEG ist ein mehrstufiger Belastungsausgleich vorgesehen. In der ersten Stufe nehmen die aufnahme- und vergütungspflichtigen Verteilnetzbetreiber den durch förderungswürdige Anlagen erzeugten Strom in ihr Netz auf und entrichten hierfür die gesetzliche Pflichtvergütung gemäß EEG. In der 2. Stufe erhalten die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber diese Strommengen von den Verteilnetzbetreibern und entrichten hierfür ihrerseits die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. In der 3. Stufe findet sodann ein sog. horizontaler Belastungsausgleich unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen sowie des Strombedarfs in den jeweiligen Regelzonen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern statt, d.h. die Strommengen sowie die finanziellen Belastungen werden unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt.

Die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber haben sodann die Möglichkeit, die so aufgeteilten Strommengen an der Strombörse zu vermarkten, im Übrigen gehen die Strommengen in den Gesamtstrom innerhalb des Übertragungsnetzes auf. Dem Ausgleich der Differenzen zwischen der von der Klägerin gezahlten Pflichtvergütung sowie der durch die Vermarktung des Stroms erzielten Erlöse dient die sog. EEG-Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verlangen können, § 37 Abs. 2 EEG.

Für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2012 beträgt die EEG-Umlage 3,592 Cent je Kilowattstunde Strom (Anlage K1), die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen innerhalb der jeweiligen Regelzone an Letztverbraucher liefert.

Die Beklagte ist eines von drei rechtlich selbständigen Unternehmen der sog. m.-Unternehmensgruppe, die unter der Marke "C. " verschiedene Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich anbietet. Komplementärin aller Unternehmen ist die m. GmbH.

Die Beklagte ist ein Versorger für Primärenergie wie z.B. Strom und bietet u.a. die Belieferung mit elektrischer Energie an. Die Beklagte verkauft und liefert über einen Rahmenvertrag Strom an die m.-g. GmbH & Co. KG, die Streitverkündete zu 1. (nachfolgend: m.-g.). Ob die Beklagte darüber hinaus weitere Kunden mit Strom beliefert, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leitet von ihr erworbenen Strom durch das Netz der Klägerin bis zum Anschlusspunkt und dem Zähler.

Die m.-p. GmbH & Co. KG, die Streitverkündete zu 2. (nachfolgend: m.-p.) bietet die Belieferung von Kunden mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, die die m.-p. (1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m.-p., Anlage B 2) wie auch die Beklagte als Nutzenergie bezeichnen. Das Auftragsformular erfragt Angaben zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des aktuellen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch an Strom in kWh pro Jahr. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Außerdem bietet die m.-p. kostenpflichtige Energiedienstleistungen wie eine Energieberatung sowie die Bewirtschaftung des Kundennetzes an, die auch unabhängig von der Belieferung mit Nutzenenergie in Anspruch genommen werden können. Bei einer kombinierten Bestellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen sieht der zwischen der m.-p. und der m.-g. bestehende Energiedienstleistungsvertrag (Anlage B7) eine Verpflichtung der m.-g. - die die Bekla...

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