Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 313 O 163/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, Az. 313 O 163/17, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die klägerische Seite.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die klägerische Seite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die von der
klägerischen Seite zu erbringende Sicherheitsleistung beträgt 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die von den Beklagten dagegen zu erbringende Sicherheit ist in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen;
und beschließt:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 14.500,- festgesetzt.
Gründe
I. Die klägerische Seite nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in Anspruch; daneben begehrt sie verschiedene Feststellungen.
Die Beteiligungsgesellschaft "SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG" (auch als "Nordcapital Waldfonds 2" bezeichnet; im Folgenden: "Waldfonds 2") war am 29.9.2009 gegründet worden. In einem Prospekt vom 6.11.2009 (Anl K 2) wurden Informationen über diese Beteiligungsmöglichkeit veröffentlicht; unter dem 7.10.2011 wurde zudem ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht (Anl K 3).
Der Waldfonds 2 hat den Erwerb, die Bewirtschaftung und die Veräußerung von Waldflächen in Rumänien zum Zweck. Dazu hält er 99,95% an der Objektgesellschaft "S.C. SRN SilviRom Nawaro GmbH Societate in Comandita", einer Gesellschaft rumänischen Rechts (im Folgenden: S.C. SRN). Letztere sollte ehemals enteignete Wälder, die restituiert wurden bzw. werden sollten, in Rumänien kaufen, durch Dritte erschließen und bewirtschaften lassen und gegebenenfalls wieder veräußern. Konkrete Waldflächen waren bei Herausgabe des Prospektes vom 6.11.2009 noch nicht erworben worden, was im Prospekt ausdrücklich mitgeteilt wurde.
Alle drei Beklagten sind Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft Waldfonds 2. Die Beklagte zu 1) ist zudem Herausgeber des Prospektes und Anbieter der Beteiligungen (im Folgenden: das beklagte Emissionshaus), die Beklagte zu 2) hält als Treuhänder die Beteiligungen der Anleger (im Folgenden: die beklagte Treuhandgesellschaft) und die Beklagte zu 3) ist mit einer Einlage in Höhe von EUR 200.000,- die Hauptkommanditistin bei der Gründung der Beteiligungsgesellschaft gewesen (im Folgenden: die beklagte Hauptkommanditistin). Muster des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages sind im Prospekt vom 6.11.2009 auf den Seiten 82 bis 97 abgedruckt.
Die klägerische Seite trat dem Waldfonds 2 am 26.3.2012 mit einer Beteiligung in Höhe von EUR 15.750,- inkl. Agio in erster Linie auf der Grundlage des Prospektes vom 6.11.2009 und des Nachtrags zum Prospekt vom 7.10.2011 bei. Ein Beratungsgespräch hatte nicht stattgefunden.
Das Agio in Höhe von EUR 750,- wurde der klägerischen Seite später zurückerstattet. In den Jahren 2013 und 2014 erfolgten zudem zwei Auszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 500,- an die klägerische Seite.
Die klägerische Seite hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie in den schriftlichen Unterlagen nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden sei; dies unter anderem in Bezug auf den Abschluss einer "Eigentumsversicherung" hinsichtlich der zu erwerbenden bzw. erworbenen Waldgebiete "Bicaz West" und "Gura Teghii".
Die klägerische Seite hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie - die klägerische Seite - EUR 14.500,- nebst Zinsen in Höhe von 3% p.a.
aus EUR 15.000,- vom 26.3.2012 bis 30.6.2013
aus EUR 14.800,- vom 1.7.2013 bis 1.1.2014
aus EUR 14.500,- vom 2.1.2014 bis Rechtshängigkeit
sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 14.500,- seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem im Zeichnungsschein vom 26.3.2012 mit der N... T... GmbH & Cie. KG geschlossenen Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von EUR 15.000,- mit der Register-Nr. ...;
festzustellen, dass sich die Beklagten als Gesamtgläubiger mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem mit dem Zeichnungsschein vom 26.3.2012 begründeten Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von EUR 15.000,- im Annahmeverzug befinden;
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie - die klägerische Seite - Zug um Zug gegen Übertragung der in Antrag zu 1. näher bezeichneten Rechte und Pflichten von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr mittelbar oder unmittelbar aus...