Leitsatz (amtlich)

Wird eine einstweilige Verfügung, welche antragsgemäß das Verbot nicht einer Presseerklärung als solcher, sondern einer verallgemeinerten Behauptung nach Maßgabe der als Verletzungshandlung in Bezug genommenen Presseerklärung begehrt, mit der Maßgabe bestätigt, dass der verallgemeinerten Behauptung ein weiteres inhaltliches Element hinzugefügt wird, so liegt darin eine Einschränkung der Reichweite des Verbotsantrags und folglich eine Teilaufhebung der einstweiligen Verfügung. Die auf diese Weise abgeänderte einstweilige Verfügung bedarf nicht der erneuten Vollziehung gem. § 929 ZPO, weil es sich lediglich um eine unwesentliche Abänderung handelt.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5; ZPO §§ 308, 929

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.02.2009; Aktenzeichen 315 O 527/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 9.2.2009 (Az. 315 O 527/08) teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 30.10.2008 in der Fassung des Urteils des LG Hamburg vom 9.2.2009 (Az. 315 O 527/08) wird hinsichtlich des Verfügungstenors zu I.2. aufgehoben; der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zu I.2 gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Parteien dieses Eilverfahrens sind in der sog. Stadtmöblierungsbranche tätig, errichten also auf der Grundlage mit den Kommunen geschlossener Werberechtsverträge Bushaltestellenhäuschen, WC-Häuschen, Stadtinformationsanlagen etc. als Träger von Außenwerbung.

Beide Parteien beteiligten sich an der im Jahr 2007 erfolgten Ausschreibung der Stadt Münster über die Vergabe von Werberechten ab dem Jahr 2009. In der Sitzung vom 24.9.2008 beschloss der Rat der Stadt Münster, den Werberechtsvertrag an die Antragsgegnerin zu vergeben. Die dem Ratsbeschluss vorausgegangene Beschlussempfehlung des Oberbürgermeisters enthält nach Maßgabe gewichteter Kriterien eine Bewertung der u.a. von den Parteien dieses Verfahrens eingereichten Angebote. Bei der Punktvergabe kommt dem Kriterium "Finanzen", welches durch die Unterpunkte "Pacht", "Preisnachlässe" und "Werbeleistungen Stadt- und Kulturmarketing" bestimmt wird, ein Gewicht von 50 % zu; hier erzielte die Antragstellerin 1,8 Punkte und die Antragsgegnerin 2,59 Punkte. Das Kriterium "Werbeträger/Wartehallen", welches durch die Unterpunkte "Design/Stadtbildverträglichkeit" und "Multifunktionalität/Barrierefreiheit" bestimmt wird, wird mit 40 % gewichtet; hier erzielte die Antragstellerin 2,4 Punkte und die Antragsgegnerin 2,16 Punkte.

Am Tag des Ratsbeschlusses veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internet-Homepage unter der Überschrift "W. AG gewinnt Münster" eine Presseerklärung, in der es u.a. heißt:

"In seiner heutigen Sitzung beschloss der Rat der Stadt Münster, die Werberechte auf städtischem Grund und Boden an die Berliner W. AG zu vergeben (...)

Der renommierte Architekt J.K. entwickelte das neue Stadtmöblierungsdesign für Münster, das durch geschwungene Linien - ein Wechselspiel von konkav-konvex-konkaven Elementen - charakterisiert wird. Diese Grundform geht auf die Barockbauten des Hofarchitekten Johann Conrad Schlaun zurück, die dem Stadtbild seine typischen Züge verleihen.

Die W. AG hat sich mit ihrem wegweisenden Außenwerbe- und Stadtmöblierungskonzept gegen die DSM, die seit 2004 zur Kölner S. AG gehört, sowie die Firma J. durchgesetzt. D.W. dazu:, Die Entscheidung von Münster ist ein klarer Beweis für unsere Strategie, mit individuellem Design die Städte zu begeistern. Ich bin optimistisch, dass wir auf dem Heimatmarkt weitere Städte von unserem Qualitäts- und Innovationsanspruch überzeugen werden."

Der zwischen der Antragstellerin und der Stadt Münster bis zum Ablauf des Jahres 2008 bestehende Werberechtsvertrag enthielt eine sog. englische Klausel, welche der Antragstellerin bei der Neuausschreibung des Werberechtsvertrags das Recht einräumte, sich das etwaige beste Angebot eines Mitbieters zu eigen zu machen und auf dieser Basis eine Fortsetzung des Vertrags zu verlangen ("Vorpachtrecht"). Eine solche Klausel ist auch in einer Reihe weiterer Werberechtsverträge enthalten, die die Antragstellerin mit anderen Kommunen abgeschlossen hat. Nachdem die Stadt Münster nach dem genannten Ratsbeschluss der Antragstellerin das von der Antragsgegnerin unterbreitete Angebot offengelegt hatte, um dieser die Ausübung des "Vorpachtrechts" zu ermöglichen, ließ die Antragstellerin die ihr hierzu eingeräumte Frist ohne Ausübung desselben verstreichen.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte daraufhin am 23.10.2008 wiederum über das Internet unter der Überschrift "S./D. zieht Vorpachtrecht in Münster zurück" eine Presseerklärung, in der es u.a. heißt:

"Die Stadt Münster informierte die W. AG, dass der Mitbewerber S./D. sein Vorpachtrecht für Werberechte auf städtischem Grund und Boden sowie die Bewirtschaftung öffentlicher Toilettenanlagen zurückgezogen hat. Damit steht einer baldigen Vertra...

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