Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende aktuelle Beeinträchtigung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine gegenwärtig nicht (mehr) mit einer Homepage verknüpfte Rechtsverletzung durch das Vorhalten einer im Außenverhältnis nicht genutzten urheberrechtswidrigen Bilddatei, auf die der Verletzte stößt, indem er im Internet auch "tiefer liegende Seiten" auf Web-Servern und deren Unterverzeichnissen systematisch nach Rechtsverletzungen "durchkämmt", rechtfertigt im Regelfall keine Anspruchsdurchsetzung im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO.
2. Es fehlt in diesem Fall an einer aktuellen Rechtsbeeinträchtigung, zu deren Behebung die Rechte des Verletzten ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten, wenn die rechtsverletzenden Verletzungsstücke unbeteiligten Dritten nicht zugänglich sind.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006; Aktenzeichen 308 O 503/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.10.2006 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 11.10.2006 abgeändert.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsteller
Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht den in erster Instanz entstandenen Kosten.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Der Senat teilt die Auffassung des LG nicht, das der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte. Denn dem Verfügungsantrag vom 27.7.2007 mangelte es am Verfügungsgrund. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung in einem Eilverfahren gem. §§ 940, 935 ZPO lagen nicht vor. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2006 hätte auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ergehen dürfen. Der Verfügungsantrag wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen. Dementsprechend entspricht eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin im Rahmen von § 91a ZPO weder dem voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits noch der Billigkeit. Vielmehr hat der Antragsteller die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gem. § 12 Abs. 2 UWG wird bei einer urheberrechtlichen Rechtsverfolgung deren Dringlichkeit nicht vermutet, sondern muss von dem Antragsteller dargelegt werden. Gemäß § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht gegeben. Dabei obliegt es dem Antragsteller, der diese Verfahrensart wählt, die hierfür erforderlichen (Prozess)Voraussetzungen nachvollziehbar darzulegen. Dafür werden in der Regel substantiierte Angaben bereits in der Antragsschrift erforderlich sein. Der Antragsteller hat vorliegend keinerlei Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt ist. Ob auf die ansonsten gebotenen ausdrücklichen Darlegungen z.B. im Bereich des Urheberrechts ausnahmsweise in Fällen evident dringlicher und fortdauernder Rechtsverletzungen verzichtet werden kann, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
2. Der Antragsteller hat selbst nicht geltend machen können, dass eine gegenwärtige wesentliche Beeinträchtigung seiner Rechte an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt vorliegt, die eine Anspruchsverfolgung in einem Eilverfahren rechtfertigen könnte.
a) Nach den eigenen Angaben des Antragstellers waren die angegriffenen Kartenausschnitte "im Zeitpunkt der Entdeckung durch den Antragsteller nicht mehr mit der Homepage" der Antragsgegnerin "verknüpft". Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin letztlich nur vor, in der Vergangenheit unrechtmäßig einen seiner Kartenausschnitte verwendet zu haben. Diese Art der Nutzung war auch nach Angaben des Antragstellers bei Einreichung der Antragsschrift beendet und dauerte nicht mehr fort. Anhaltspunkte für eine fortdauernde Nutzung hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht.
b) Gegenstand des Verfügungsantrags ist dementsprechend in erster Linie der Vorwurf, die streitgegenständlichen Kartenausschnitte seien - trotz fehlender aktueller Nutzung - auch heute noch im Internet öffentlich zugänglich. Hierin liegt zwar eine Urheberrechtsverletzung, wenn dies der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Auch besteht im Regelfall Wiederholungsgefahr, die - wie nunmehr geschehen - nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
aa) Allein der Umstand einer fortdauernden Verfügbarkeit im Internet kann indes nicht in jedem Fall eine besondere Dringlichkeit indizieren und damit ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rech...