Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 407 O 301/05) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen vom 15.11.2005 wird, soweit der Antragsteller nicht seinen Verfügungsantrag zu lit. a) zurückgenommen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung des LG vom 12.9.2005 zu lit. a) mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der bestimmten Ordnungsmittel verboten wird, bei der Tätigkeit im Fernabsatz über den Online-Marktplatz eBay - soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Kosmetika anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen, wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung ersichtlich geschieht (fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe).
Von den Kosten erster Instanz (des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens) tragen der Antragsteller 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 15.000 EUR festgesetzt. Durch die teilweise Zurücknahme des Verfügungsantrages zu lit. a) ermäßigt sich der Streitwert auf 10.000 EUR.
Gründe
A. Die Parteien vertreiben den Internet-Versandhandel mit Kosmetikartikeln und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über den Online-Marktplatz "eBay" unter Einbeziehung ihrer AGB, die auf der sog. MICH-Seite der Antragsgegnerin bei "eBay" festgelegt sind (Anlage ASt 2).
Der Antragsteller beanstandet die AGB der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig, und zwar als Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und nimmt diese deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
In den AGB der Antragsgegnerin auf deren "MICH"-Seite bei "eBay" ist u.a. folgende Regelung aufgeführt:
"§ 2 Widerrufsrecht. Der Besteller kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und dem Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf ist zu richten an: Fa. B.O. - Angela D. -" (Anlage ASt 2).
Durch die Beschlussverfügung des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.9.2005 ist der Antragsgegnerin (wegen der Fassung des Verfügungsantrages aus der Antragsschrift vgl. Bl. 2) unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden,
a) bei der Tätigkeit im Fernabsatz - soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Waren anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu genügen, insb., wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht (fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe);
b) im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen innerhalb von Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern einer Untersuchungs- und/oder Rügepflicht zu vereinbaren, wenn im Fall des Unterlassens einer Rüge der Untergang bzw. der Ausschluss der Rechte des Käufers wegen Mängeln der Sache vorgesehen ist, insb. durch Verwendung der Klausel "Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns ggü. anzuzeigen", wie geschehen auf der eBay-Website unter dem Mitgliedsnamen "beautydiscount" (es folgt die Kopie der Anlage ASt 2: 6 Seiten).
Durch Beschluss vom 30.9.2005 hat sich die Zivilkammer 15 für funktionell unzuständig erklärt und antragsgemäß den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen (Bl. 18).
Durch Urteil vom 15.11.2005 hat das LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, die Beschlussverfügung der Zivilkammer bestätigt.
Gegen dieses Urteil - und zwar im Umfang der Beschlussverfügung zu lit. a) - wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung zu lit. a) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt (zur zunächst angekündigten Antragsfassung vgl. Bl. 83), die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschlussverfügung zu lit. a) so gefasst wird, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der bestimmten Ordnungsmittel verboten wird, bei der Tätigkeit im Fernabsatz über den Online-Marktplatz eBay - soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Kosmetika anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art...