Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.11.2019; Aktenzeichen 312 O 577/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, wird verworfen, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde liegen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen Schreiben der Beklagten an ihre Kunden, mit denen sie die Umstellung von Preisgleitklauseln in laufenden Fernwärmeverträgen mitteilte (Anlage zum Klageantrag und Anlagen K 13a bis K 13c).
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage gestützt auf §§ 8, 3 UWG und § 2 UKlaG jeweils i.V.m. § 5 UWG nur bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung und einen Teil der Folgenbeseitigungsanträge und Abmahnkosten stattgegeben und hat die Hilfswiderklage abgewiesen, soweit es über sie entschieden hat. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Mit der Berufungsbegründung vom 26.02.2020 hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe, der auch Fälle erfasse, in denen die Wärmelieferungsverträge nicht solche "gemäß der Anlage K 1" seien. Allein entscheidungserheblich sei, dass die flächendeckenden "Umstellungen" nach den Vorstellungen der Beklagten in möglichst allen Fällen einseitig geschehen sollten. Der Klageantrag zu I. 1. sei zulässig. Das Charakteristische, das die streitgegenständlichen Wettbewerbshandlungen gemäß dem Klageantrag zu I. 1. präge, sei, dass die Beklagte den Verbrauchern einseitig abgeänderte Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" übermittle und dabei den Eindruck erwecke, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Aus dem Antrag gehe auch deutlich hervor, welche Wettbewerbshandlungen der Beklagten nicht von ihm umfasst seien, und zwar u.a. die "Umstellung" von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Offen möge bleiben, ob diese Beschränkung der Klage geboten sei, denn die Missachtung der vertraglichen Grundrechte sei auch dann rechtswidrig, wenn sie nicht von Täuschungshandlungen begleitet werde. Die Begründetheit des Klageantrags zu I. 1. folge aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 3a und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG sowie - anders als das Landgericht gemeint habe - auch aus einer analogen Anwendung des § 1 UKlaG und aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagte sei unter keinem auch nur denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, zwischen ihr und Verbrauchern bestehende Wärmeversorgungsverträge einseitig abzuändern (§ 145 ff., § 305 Abs. 2 a.E., § 311 Abs. 1 BGB). Auch sei kein Fernwärmeversorger berechtigt, seinen Vertragspartnern vorzuspiegeln, dass er aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechtigt sei, die in bestehende Wärmelieferungsverträge einbezogenen Preisänderungsklauseln einseitig abzuändern.
Auch die Folgenbeseitigungsansprüche seien ohne Beschränkung auf Wärmelieferungsverträge "gemäß Anlage K 1" zuzusprechen. Der strukturell überlegenen Beklagten könne abverlangt werden, die strukturell unterlegenen Verbraucher in dem Berichtigungsschreiben auf die Möglichkeit von Erstattungsansprüchen hinzuweisen. Dem Kläger stehe auch der Tauglichkeitsnachweis bzgl. der Beseitigungshandlung gemäß dem Klageantrag zu II. 3. b) zu. Soweit das Landgericht den Anspruch mit der Begründung abgelehnt habe, dass dem Kläger nach der Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu II. 1. bekannt sein werde, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche ...