Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungsanspruch des Wohnungseigentümers, wenn der ausländische Lebenspartner einer deutschen Mieterin eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert
Leitsatz (amtlich)
Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.
Normenkette
WEG § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1
Beteiligte
2. die in der anliegenden Liste namentlich aufgeführten übrigen Wohnungseigentümer |
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 04.04.2001; Aktenzeichen 6 T 8/01) |
AG Medebach (Beschluss vom 14.12.2000; Aktenzeichen 3 II 34/00 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die sofortige erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.12.2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 14.12.2000 ebenfalls aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 in der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage G. straße 21. Sie hat diese Wohnung vermietet. In der Wohnung lebt die deutsche Staatsangehörige Frau Sch. zusammen mit dem italienischen Staatsangehörigen Herrn V.. Herr V. ist seit dem 28.07.2000 für die Adresse G. straße 21 gemeldet. Die Wohnungseigentumsanlage ist an eine Satellitenanlage angeschlossen, die nach Darlegung der Beteiligten zu 1) 18 Fernsehsender empfangen kann, davon sieben mit guter Qualität. Ein italienischer Sender befinde sich nicht im Programm. Mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) haben Frau Sch. und Herr V. auf dem Balkon der Wohnung eine eigene Parabolantenne montiert, um so italienische Fernsehsender empfangen zu können.
Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer liegt nicht vor. Bereits in der Vergangenheit hatten teilweise Eigentümer ohne Genehmigung Satellitenschüsseln an ihren Wohnungen angebracht. In einem Beschluß vom 05.09.1992 der – wie damals üblich – nicht nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft Gartenstraße 21, sondern von den Eigentümern der rechtlich zwar getrennten, wirtschaftlich aber gemeinsam geführten Wohnanlage „G. straße 15, 17, 19 und 21” gefasst wurde, heißt es dazu:
„Beschlußfassung über die Genehmigung der eigenmächtig angebrachten Satellitenschüsseln
Bei zwei Ja-Stimmen wird dieser Antrag abgelehnt.
Die bisher angebrachten Schüsseln müssen dementsprechend von den betreffenden Eigentümern sofort entfernt werden.”
In einem weiteren Beschluß vom 13.05.1995 heißt es unter TOP 10:
„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die privat installierten SAT-Anlagen gemäß Beschluß vom 05.09.1992 unverzüglich zu entfernen sind.”
Die Beteiligten zu 2) und 3) nehmen die Beteiligte zu 1) in dem vorliegenden Verfahren auf Beseitigung der angebrachten Satellitenanlage in Anspruch.
Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluß vom 14.12.2000 stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluß vom 04.04.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.05.2001 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Beteiligte zu 1) gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Dazu hat es zunächst im Ergebnis rechtlich einwandfrei festgestellt, daß es sich bei der von den Wohnungsnutzern an dem Balkongeländer installierten Parabolantenne um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt. Diese Maßnahme ist der Beteiligten zu 1) gem. § 14 Nr. 2 WEG zuzurechnen.
Ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung nach den §§ 15 Abs...