Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 17.08.2005; Aktenzeichen 39 Lw 26/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den am 17.8.2005 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne des am 6.2.2003 verstorbenen Bauern X (im Folgenden Erblasser).
Der Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Besitz des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist und dass der Beteiligte zu 1) nicht Hoferbe geworden ist, hilfsweise, dass einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Hofes sind.
Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von E, Blatt #1, Amtsgericht Bochum, eingetragenen Grundstücke. Diese sind seit dem 1. Juni 1948 als Hof im Sinne der Höfeordnung in die Höferolle eingetragen. Der Grundbesitz umfaßt ca. 14,83 ha. Ein Teil der als Ackerland genutzten Fläche auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur #2, Flurstück #5 ist Bauerwartungsland bzw. baureifes Land.
Auf dem Grundstück Gemarkung E Flur #2 Flurstück #4 (L-Strasse) befindet sich ein Wohnhaus mit drei Wohnungen, die von den Beteiligten genutzt werden sowie angrenzend eine Gaststätte mit Kegelbahn, Saal und Gesellschaftsraum. Auf dem auf diesem Grundstück stand früher eine Scheune, die im Jahr 1996 abgebrannt und bisher noch nicht wieder aufgebaut worden ist.
Auf dem benachbarten Flurstück #3, das eine Größe von 13.127 qm hat, liegt ein Sportplatz, der seit Jahrzehnten an die Stadt C verpachtet ist. Ein kleinerer Teil von etwa 1.500,00 qm wird von den Mietern der angrenzenden Häuser L-Strasse ... und ... für Kleingärten genutzt. Im oberen nordöstlichen Teil des Grundstücks befindet sich ein Stallgebäude mit zugehöriger Güllegrube, das zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört.
Mit dem im Oktober 1991 abgeschlossenen Vertrag verpachtete der Erblasser den Hof ab 1.11.1991 bis zum 31.10.2003 an den Beteiligten zu 2) zur landwirtschaftlichen Nutzung. Ausgenommen waren das Wohnhaus und die von dem Erblasser selbst betriebene Gaststätte sowie der auf dem Flurstück #3 gelegene Sportplatz und das Kleingartengelände. Der Pachtzins wurde mit jährlich 40.800,00 DM vereinbart und ist von dem Beteiligten zu 2) regelmäßig gezahlt worden. Auf den Pachtvertrag (Bl. 43 - 46 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2) ist gelernter Koch. Er hat landwirtschaftliche Flächen zugepachtet und bewirtschaftet insgesamt ca. 63 ha Ackerfläche. Seit etwa 1992 war er zusätzlich in der Gaststätte tätig. Konzessionsinhaberin war nach dem Tod des Erblassers zunächst die Beteiligte zu 3). Mittlerweile wird die Gaststätte auch von dem Beteiligten zu 2) betrieben.
Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Zu seinem Nachlass gehört außer dem Hof auch erhebliches hofesfreies Vermögen, unter anderem die beiden zwei Mietshäuser L-Strasse ... und .... Insoweit ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die aus den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bestehende Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt.
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, dass der Hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, weil der landwirtschaftliche Betrieb auf dem zum Nachlass gehörenden Grundstücken nicht leistungsfähig sei. Gewinne könnten nicht erwirtschaftet werden. Der Beteiligte zu 2) habe den vom Vater übernommenen Milchviehbestand sowie die Milchquote von 180.000,00 kg veräußert. Mit der zur Zeit praktizierten Mutterkuhhaltung seien nachhaltige Erträge nicht zu erzielen. Das Grünland und die Ackerflächen seien nicht entsprechend einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft bewirtschaftet und könnten auch schon wegen der geringen Größe der Flächen keine Gewinne abwerfen. Es sei auch keine Hofstelle vorhanden, denn die auf dem Flurstück #4 vorhandenen Gebäude dienten überwiegend dem Gewerbebetrieb der Gaststätte. Ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude sei auf diesem Grundstück nicht vorhanden.
Der Beteiligte zu 2) sei auch nicht wirtschaftsfähig und komme deshalb als Hoferbe nicht in Betracht. Er sei gelernter Koch, da er auf Wunsch des Erblassers den Gaststättenbetrieb habe übernehmen sollen. Eine landwirtschaftliche Ausbildung fehle ihm jedoch, er könne die Anforderungen, die unter den heutigen Voraussetzungen an einen Landwirt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu stellen seien, nicht erfüllen.
Hilfsweise sei festzustellen, dass die Flurstücke #3 und #4 keine hofeszugehörigen Grundstücke seien. Das Flurstück #3 sei nicht Bestandteil des Hofes, weil es mit Ausnahme einer unbedeutenden Teilfläche im nordöstlichen Teil nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, sondern schon seit Jahren als Sportplatz an die Stadt C verpachtet sei. Das Flurstück #4 werde mit der aufstehenden Gaststätte gewerblich genutzt.
Der Beteiligte ...